(Anonym):Stimmt es, dass der Tatbestand zur Sachbeschädigung erst durch "bewusste, böswillige Absicht" gegeben ist?

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Kommentare

Robert Schweng

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Kurt Egli Wenn damit gemeint ist, dass eine "fahrlässige Sachbeschädigung" ist nicht strafbar wäre, dann stimmt diese Aussage.

Birgit Rechsteiner gemäss StGB 144 ist extra oder ohne Absicht egal.
Zitat:
Sachbeschädigung
1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

Kurt Egli Birgit Rechsteiner In sub­jek­ti­ver Hin­sicht ist ge­mäss Art. 144 Abs. 1 StGB Vor­satz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB be­züg­lich al­ler ob­jek­ti­ven Tat­be­stands­merk­ma­le er­for­der­lich, wo­bei Even­tual­vor­satz ge­nügt.

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