(Anonym):Seit 4.2.2019 werden an unseren Wohnblock grenzend 6 Häuser abgerissen und
es entsteht ein grosses Bürogebäude und Wohnungen. Dauer bis ca Ende 2021.
Anfangs Mai 2019 wird vis a vis ein sehr grosses Gebäude einer Firma
abgerissen. Es entstehen dort Eigentumswohnungen. Dauer ca Ende 2020. Anfang
Juni werden in unserem Wohnblock im 1 UG neue Einstellplätze hergerichtet,
war vorher ein Lager. Die Verwaltung sendet uns ein Brief, dass wir
Verständnis haben sollen und bedankt sich gleichzeitig, dass wir die
Bauaktivitäten 3 Jahre dulden!! Wir haben dann mit dem Hausbesitzer Kontakt
aufgenommen und er sagte, da kann man leider nichts machen. Sowieso keine
Mietzinsreduktion. Meine Frage nun: stimmt das? Wenn ja, wie müssen wir
vorgehen. Danke für Eure Antwort.

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Kommentare

Robert Schweng

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Kurt Egli Der Vermieter muss eine Mietzinsreduktion grundsätzlich hinnehmen bzw. diese ist nicht per se ausgeschlossen. Allerdings ist immer im konkreten Einzelfall zu prüfen (meist vom Gericht, dazu nachfolgend), ob eine Reduktion erfolgt und wie hoch diese ist. Hintergrund: Der Vermieter hat für die Tauglichkeit des Mietobjekts zum vorgesehenen/vertragsgemässen Gebrauch zu sorgen. Unabhängig von einer Schuld am Mangel. Anders gesagt, der Vermieter schuldet die Tauglichkeit. Ist diese eingeschränkt ist für die Reduktion irrelevant, ob ihn am Mangel ein Verschulden trifft. Nur der Mieter darf nicht selbst den Mangel verschuldet haben. Weiter ist eine Frist zur Beseitigung des Mangels notwendig. Diese hat vorliegend jedoch kaum eine praktischen Nutzen, da der Baulärm des Nachbars nicht vom Vermieter beeinflusst werden kann.

Dazu Art. 259a ff. OR. Ein Verschulden ist nur für Schadenersatz notwendig (Art. 259e OR). Mit Schaden ist weiterer Schaden gemeint. Die Nutzungsbeeinträchtigung wird durch die Reduktion abgegolten. Der Vermieter kann sich allerdings die entgangene Miete als Schadenersatz vom eigentlichen Verursacher/Verschuldner zurückholen. Hier dem Bauherren/Baufirma (je nach genauen Umständen) des Nachbargrundstücks. Allerdings gibt es die sog. Schadensminderungspflicht. Wenn der Vermieter jetzt eine Reduktion dem Mieter gewährt bzw. diese einfach hinnimmt, kann der Bauherr/Baufirma behaupten, die Reduktion sei ganz oder in der Höhe unzulässig gewesen. Folge: Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht bzw. Schaden selbst verschuldet und der Vermieter könnte seine Einbusse nicht geltend machen. Daher wird er sinnvollerweise vor die Schlichtungsbehörde oder dann das Gericht ziehen und einen Entscheid erwirken, der seinen Schaden beweist. Oft wird er dann eine Streitverkündungsklage anstrengen und den eigentlichen Verursacher miteinbeziehen. In der Praxis sind die bisher mir bekannten Reduktionen, sofern Sie den überhaupt als berechtigt angesehen wurden selten im Bereich von mehr als 10% gelegen. Es waren auch eher "krasse" Fälle. Bau eines Einkaufzentrums mit LKW Verkehr in sehr kurzen Abständen und sehr vielen Lärmquellen parallel. Weitere Faktoren für die Beurteilung sind z.B. Tageszeiten der Arbeiten, Entfernung (damit verbunden auch der tatsächliche Lärm)

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