Sie sind noch nicht auf AWRI angemeldet!
Falls sie noch nicht Mitglied sind, treten Sie unserer Facebook Gruppe Rechtsforum Schweiz bei.
Anmelden über Facebook
Mit Email Adresse anmelden
(Anonym):SACHVERHALT:
Eine Person hat Privat von uns eine Schneefräse im Juli 18 gekauft, nach 30 Tagen ist die Zahlung dann auch eingegangen (also bezahlt August 18).
Nun ist er im Dezember 18 gekommen und wollte die Schneefräse zurückgeben da diese angeblich nicht recht funktioniere... Nach ausprobieren von uns haben wir festgestellt das die Fräse einwandfrei funktioniert...
Nun zu meiner FRAGE:
Müssen wir dem Käufer den Kaufpreis oder einen Teil zurückerstatten?
Gibt es eine bestimmte Zeit in der er die Fräse zurückbringen kann/hätte gekonnt und er den vollen Preis erhalten würde/bekommen hätte?
Vielen Dank für eure Antworten aber ich werde aus Google und Gesetzestexte nicht schlau...
Bewertung:
Noch keine Bewertungen vorhanden
(Anonym):SACHVERHALT:
Eine Person hat Privat von uns eine Schneefräse im Juli 18 gekauft, nach 30 Tagen ist die Zahlung dann auch eingegangen (also bezahlt August 18).
Nun ist er im Dezember 18 gekommen und wollte die Schneefräse zurückgeben da diese angeblich nicht recht funktioniere... Nach ausprobieren von uns haben wir festgestellt das die Fräse einwandfrei funktioniert...
Nun zu meiner FRAGE:
Müssen wir dem Käufer den Kaufpreis oder einen Teil zurückerstatten?
Gibt es eine bestimmte Zeit in der er die Fräse zurückbringen kann/hätte gekonnt und er den vollen Preis erhalten würde/bekommen hätte?
Vielen Dank für eure Antworten aber ich werde aus Google und Gesetzestexte nicht schlau...
Ansichten: 2
Archiv
- April 2019 (112)
- Mai 2019 (84)
- Juni 2019 (88)
- Juli 2019 (63)
- August 2019 (63)
- ‹ vorherige Seite
- 11 of 12
- nächste Seite ›

Kommentare
Sa, 26/01/2019 - 12:11
Robert Schweng
Mirjam Locher-Heuberger Welche Firma? Was steht in den Bedingungen? Wer lieferte - die Post oder DPD?
Martin Brandl Hast Du bei Anlieferung den Defekt nicht bemerkt? Ich hätte die Annahme verweigert!
Kurt Egli Lesen Sie mal die AGB's betreffend dem Übergang.
Wenn es beim Transport kaputt gegangen ist, haben Sie normalerweise keine Ansprüche, da Nutzen und Risiko bei Versand auf Sie übergegangen sind.
Rolf Stüssi .
Der Kaufvertrag wurde rechtlich abgeschlossen. In der Schweiz gibt es kein Rücktrittsrecht bzw. ein Rückgaberecht. Bei einigen Branchen (Kleider, Schuhe, Elektroartikel wird dies aus Kulanzgründen gewährt, sind aber nicht verpflichtet. Verpflichtet sind die Verkäufer nur, wenn dies in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) oder allgemeinen Lieferbedingungen (AGL) vorgesehen ist den Artikel bei Nichtgefallen zurückzugeben.
Auch hier die Frist viel zu lange. Ausserdem ist der Käufer verpflichtet nach Kauf die Ware zu prüfen, zwar kann man im Juli nicht eine Schneefrässe benutzen da kein Schnee ist aber man kann diese starten und sehen ob diese funktioniert.
Ein Punkt ist, wo eine Rückgabe möglich ist.
Auch bei einem Privatverkauf haftet der private Verkäufer gegenüber dem privaten Käufer mit der gesetzichen Gewährleistung.
Diese Gewährleistung beträgt 2 Jahre und kann bei gebrauchten Artikeln von 24 Monate auf 12 Monate reduziert oder ganz ausgeschlossen werden.
Die gesetzliche Gewährleistung würde bei einem schweren Mangel die sogenannte Wandelung möglich machen, wenn die Schneefräse einen massiven Mangel und unreparierbar wäre, könnte er dies einklagen.
Da die Schneefräse aber funktioniert, sind Sie als Verkäufer nicht verpflichtet,diese zurückzunehmen:
Empfehle Ihnen als Privatperson immer wenn Sie etwas übers Internet verkaufen, spätestens bei der Quittung einer der folgenden Sätze zu vermerken.
"Gesetzliche Gewärhleistung ausgeschlossen, ohne Garantie und Rücknahme.
"Jegliche Gewährleistung, soweit nach Gesetz möglich, wird wegbedungen, insbesondere Minderung und Wandelung ausgeschlossen. Es wird keine Garantie gewährt"
"ohne jegliche Garantie und Sachgewährleistung (Privatverkauf) keine Rücknahme."