(Anonym):Muss ein AN während der Kündigungsfrist den Nachfolger (der für den Posten auch mehr Geld bekommt) auch in Dinge einarbeiten, welche der AN selbst nur durch Fortbildungen und privates Studium erlangt hat?
Z. B. Bedienung spezieller Programme, Programmieren auf Webseite, etc?
Ist er dazu verpflichtet oder muss nur das geschult werden, wo bereits Grundlagen und das Wissen besteht?

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Kommentare

Robert Schweng

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Birgit Rechsteiner Naja, welchen Eindruck möchtest du bei deinem ehemaligen Arbeitgeber hinterlassen? Einen Guten - von einem positiven Mitarbeiter, der bis zu Ende wirklich auch mitgearbeitet hat (beeinflusst das Zeugnis und allfälligen Referenzen) - oder einen Schlechten - der Mitarbeiter der nach der Kündigung (egal ob selbst oder vom AG) einfach nicht mehr mitgemacht hat etc.
Und was möchtest du deinem Nachfolger alles mitgeben? Das er den Job so gut wie möglich machen kann, oder möchtest du ihm ein Bein stellen, vielleicht weil du Neidisch bis, dass er mehr verdient?
Im Gesetz steht darüber wohl nichts - aber ehrlich, ich würde alles geben und einen sehr guten Abschluss deiner Arbeit da geben - du bekommst ja auch bis zum Ende den Lohn!

Andreas Thanner Ja, das Wissen gehört dem Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber kann auch verlangen, dass Sie als 50 jähriger Jurist einem 18 jährigen ohne Lehrabschluss Ihr ganzes Wissen vermitteln. Dafür erhalten Sie monatlich Lohn. Bis zum Ende der Kündigungsfrist unterstehen Sie dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und damit kann er bestimmen wem Sie was wann und wo beizubringen haben.

Robert Schweng FS: An Herrn Thanner, ich hab mich in meiner Freizeit weitergebildet und die Kosten auch selber übernommen.

Andreas Thanner Das ist irrelevant. Sie arbeiten in diesem Job und benötigen dafür Ihr Wissen. Woher Sie dieses erworben haben und wer dies bezahlt hat ist dem Gesetz egal.
Der Arbeitgeber weist Sie an Ihrem Nachfolger das Handwerk beizubringen. Diese direkte Arbeitsanweisung darf er Ihnen geben da er alleine Entscheidet was Sie für Tätigkeiten in Ihrer Arbeitszeit ausführen. Sie erhalten nicht für die Tätigkeit oder Ihr Wissen den Lohn, sondern für die Zeit sie Sie dem AG zur Verfügung stellen.
Weigern Sie sich und beharren auf Ihrem Standpunkt kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass Sie Ihm schaden wollen. Sollten dadurch höhere Kosten entstehen kann er mittels Arbeitsrechtsklage gegen Sie vorgehen und Verlangen, dass Sie aufgrund Ihrer Vertragsverletzung diesen Schaden übernehmen müssen.
Das Schweizer Gesetz kennt keinen Schutz des Wissens des Arbeitnehmers. Dieses wird in einigen Gesetzesartikel sogar ausdrücklich zum Eigentum des Arbeitgebers erklärt.

Susanne Schudel Gegenfrage: hätte der Fragesteller ohne seine Weiterbildung diesen Job überhaupt bekommen?
Ich finde es immer sehr schade, wenn jeder nur sein eigenes Gärtlein hegt und pflegt. Ich bin der Meinung, dass Wissen geteilt werden soll (wie in dieser Gruppe hier).

Ciara Gomez Niemand kann den Inhalt von deinem Gehirn kaufen!
Ich verstehe da ehrlich gesagt den AG auch nicht ganz, denn
normalerweise werden in dieser Branche Mitarbeiter wie Du genau aus dem Grund per sofort freigestellt!
Sei dir bewusst, dass die Schweiz sehr klein ist und Arbeitgeber gut vernetzt.
Wenn du beim alten Arbeitgeber ein Chaos hinterlässt, kann es Dir selber für die Zukunft Schaden.
Stell Dir doch mal vor, jemand am neuen Arbeitsplatz hat die gleiche Einstellung wie Du und soll Dich dort einarbeiten. ???

Walter Büchi wie von herrn Thanner bereits ausgeführt:
der arbeitgeber hat grundsätzlich das weisungsrecht.
d.h. alles was betrieblich finanziert wurde ist auf anfrage weiterzugeben!

Kurt Egli Lieber Fragesteller.
Das rechtliche wurde hier schon erklärt, darum gebe ich nur einen persönlichen Rat:
man sollte andere stets so behandeln, wie man selbst behandelt werden möchte!

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