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(Anonym):Meine Tochter hat sich nach einer langjährigen Beziehung von ihrem Freund getrennt und ist aus dem gemeinsam gemieteten Haus ausgezogen.
Der Ex will im Haus bleiben.
Beide haben den Mietvertrag unterschrieben.
Es ist ein Mietvertrag, den man erstmals nach 24 Monaten kündigen kann.
Wie lange muss meine Tochter noch für die vertraglichen, verbleibenden 9 Monate Miete mit zahlen?
Gibt es eine Möglichkeit, dass sie sich legal hier eher raus lösen kann, da eine gütliche Lösung mit ihrem Ex nicht möglich ist.
Danke vielmals.
Bewertung:
(2 Stimmen)
(Anonym):Meine Tochter hat sich nach einer langjährigen Beziehung von ihrem Freund getrennt und ist aus dem gemeinsam gemieteten Haus ausgezogen.
Der Ex will im Haus bleiben.
Beide haben den Mietvertrag unterschrieben.
Es ist ein Mietvertrag, den man erstmals nach 24 Monaten kündigen kann.
Wie lange muss meine Tochter noch für die vertraglichen, verbleibenden 9 Monate Miete mit zahlen?
Gibt es eine Möglichkeit, dass sie sich legal hier eher raus lösen kann, da eine gütliche Lösung mit ihrem Ex nicht möglich ist.
Danke vielmals.
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Kommentare
Fr, 05/07/2019 - 14:56
Robert Schweng
Fedi Dagher Soweit ich mich erinnere muss die Miete bezahlt werden und ein auslösen ist nur im Einverständnis mit dem Vermieter möglich.
Leider wird sie die ganze Miete zahlen müssen den mit den Vertrag bürgen alle Parteien gegenseitig für die Miete
Rene Loosli Wenn sie sich mit ihrem Ex nicht einigen kann ist sie für die Miete haftbar wenn er die nicht bezahlt !!
Nikola Mandic Ich würde mich zuerst erkundigen ob der mietvertrag mit den 24 monaten rechtens ist.
Glaube nicht das dies so ungesetzt werden kann.
Dann würde ich mit dem vermieter mal reden und die situation schildern vielleicht hat dieser einen vorschlag. ...Mehr anzeigen
Birgit Rechsteiner eine Mindestmietdauer ist Rechtens. Wenn das so im Vertrag abgemacht ist, dann gilt das auch.
Mit dem Vermieter das Gespräch zu suchen finde ich aber auch einen guten Ansatz. Vor allem ist auch abzuklären, ob der Vermieter einer Mietung durch eine Ein...Mehr anzeigen
Walter Büchi ein immer wieder auftauchendes thema...
1. das konkubinat stellt eine einfache gesellschaft dar. ein merkmal der einfachen gesellschaft ist, die solidarische haftung.
2. haben beide den mietvertrag unterzeichnet, haften sie im sinne der einfach gesellschaft für die miete gemeinsam, solidarisch und unbeschränkt. zahlt also beispielsweise der im haus verbleibende partner die miete bzw. seinen mietanteil nicht mehr, dann haftet der andere partner unbeschränkt und solidarisch für die ganze miete, auch wenn er nicht mehr dort wohnt.
3. daran ändert auch die erstmalige kündigungsmöglichkeit in neun monaten nichts. denn auch danach kann nur gekündigt werden, wenn beide partner die kündigung unterzeichnen. will eine partei im haus verbleiben, aber der vertragsänderung, dass er alleine im haus bleibt nicht unterzeichnet, gilt solange der bisherige mietvertrag.
4. eine einseitige kündigung von nur einem partner ist also unwirksam. im schlimmsten fall muss zuerst die auflösung der einfachen gesellschaft erstritten werden.
Igbo M'baku Die einfache Gesellschaft wurde durch Unmöglichkeit der Zweckerreichung von Gesetzes wegen aufgelöst (Art. 545 Ziff. 1 OR). Das ändert aber nichts daran, dass auch jetzt - im Liquidstionsstadium - die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten gleichwohl weiter bestehen (Art. 551 OR) . Wie bereits gesagt wurde, ist einzig eine Klage möglich, wenn die andere Person sich weigert, die Kündigung zu unterschreiben. Die Klage muss auf Durchführung der Liquidation der einfachen Gesellschaft lauten und in etwa folgendes Rechtsbegehren beinhalten: "Es sei der Beklagte zu verpflichten, seine Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags der Wohnung x, an der y Strasse in z (Gemeinde) zu geben."
Wenn man vor Ablauf der 24 Monaten kündigen will, muss man zudem mietrechtlich einen Nachmieter stellen (was grundsätzlich der Exfreund sein könnte, so er dann will).