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(Anonym):Kannst du das bitte anonym reinnehmen?
Es stellt sich die Frage, ob es Usus ist, dass sie jeweils, obschon sie
URP erhalten, gleichzeitig auch den Anwalt voll bezahlen müssen, im Voraus. Also erhält der
Anwalt quasi zweimal seine Dienstleistung bezahlt.
Konkret stellt sich folgendes Prozedere dar, trotz URP:
1. Der Anwalt verlangt Kostenvorschuss vom Klienten, obschon dieser kein Geld hat, also muss der Klient bereits Schulden machen
2. Der Anwalt stellt laufen Rechnungen zu seinem Ansatz und kassiert diese auch ein, mit der jeweils mündlichen Zusage, dass wenn er dann das Geld vom Gericht habe, diese Gelder wieder zurückbezahlt würden. Falls nicht bezahlt würde, sehe sich der Anwalt gezwungen, die Arbeiten ruhen zu lassen. Also muss sich der Klient noch mehr verschulden, oder gibt auf und resigniert
3. Nachdem der Anwalt und Klient URP Abrechnung erhalten haben und der Anwalt sein Geld, stellt dieser noch Rechnung mit weiteren Leistungen, die der Klient noch zu bezahlen hat, anstatt, dass er das bereits Vorgeschossene an den Klienten zurückbezahlt.
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(Anonym):Kannst du das bitte anonym reinnehmen?
Es stellt sich die Frage, ob es Usus ist, dass sie jeweils, obschon sie
URP erhalten, gleichzeitig auch den Anwalt voll bezahlen müssen, im Voraus. Also erhält der
Anwalt quasi zweimal seine Dienstleistung bezahlt.
Konkret stellt sich folgendes Prozedere dar, trotz URP:
1. Der Anwalt verlangt Kostenvorschuss vom Klienten, obschon dieser kein Geld hat, also muss der Klient bereits Schulden machen
2. Der Anwalt stellt laufen Rechnungen zu seinem Ansatz und kassiert diese auch ein, mit der jeweils mündlichen Zusage, dass wenn er dann das Geld vom Gericht habe, diese Gelder wieder zurückbezahlt würden. Falls nicht bezahlt würde, sehe sich der Anwalt gezwungen, die Arbeiten ruhen zu lassen. Also muss sich der Klient noch mehr verschulden, oder gibt auf und resigniert
3. Nachdem der Anwalt und Klient URP Abrechnung erhalten haben und der Anwalt sein Geld, stellt dieser noch Rechnung mit weiteren Leistungen, die der Klient noch zu bezahlen hat, anstatt, dass er das bereits Vorgeschossene an den Klienten zurückbezahlt.
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Kommentare
Di, 18/06/2019 - 08:21
Robert Schweng
Kurt Egli Gab es eine Parteientschädigung, welche dem Anwalt zugesprochen wurde?
Anwälte müssen beachten, dass sie im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat eingesetzt werden und einzig von diesem, keinesfalls jedoch vom mittellosen Mandanten selbst eine Entschädigung fordern können. Der Entschädigungsanspruch gegen den Staat ist insofern subsidiär, als er erst zum Tragen kommt, wenn eine zu-gesprochene Parteientschädigung vom Gegner nicht einbringlich ist, sei es, dass er insolvent ist, sei es, dass er mit eigenen Forderungen gegen den Mittellosen verrechnet. Eine Parteientschädigung ist wegen des Insolvenzrisikos des Mittellosen direkt dem Anwalt zuzusprechen.
https://www.kanzleizenklusen.ch/auftragsbedingungen
Robert Schweng FS:nein es gab keine Parteientschädigung und wurde nicht zugesürochen
Kurt Egli Nein, das ist nicht m.E. rechtens!
Wurde eine URP zugesprochen wurde,
dann darf der Anwalt einzig und allein dem Staat seinen Aufwand in Rechnung stellen.
Igbo M'baku Nun, die Frage lässt sich nicht einfach beantworten. Gemäss Lehre ist ein KV erlaubt, der unter der Bedingung steht, dass dieser bei Gewährung der UP sofort zurück bezahlt wird.
Nicht erlaubt ist es vom Klienten die Differenz zw. tiefem UP Honorar und normalem Honoraransatz zu fordern.
Nicht erlaubt sind KV nach gewährter UP.
Erlaubt ist es, dem Klienten Kosten zu verrechnen, die dieser zusätzlich verursacht hat, wenn diese nicht mit dem UP Mandat zusammenhängen umd folglich im Rahmen des UP Mandats nicht bezahlt werden vom Staat, sofern der Anwalt vorgängig explizit darauf hingewiesen hat.
Vorliegend würde ich, wenn nur KV gezahlt wurden, dem Anwalt eine kurze Frist zur Rückzahlung ansetzen, mit dem Hinweid, dass er Art. 12 lit. a und g BGFA verletzt. Zusätzlich könnte darauf hingewiesen werden, dass nach Ablauf der Frist der Sachverhalt der kantonalen Aufsichtsbehörde der Anwälte gemeldet werde, damit der Anwalt diszipliniert wird. Zusätzlich kann über die Honorarstreitigkeit auch beim kantonalen Anwaltsverband eine Klage eingereicht werden (zumindest im Kanton ZH).