(Anonym):Ist ein Schlichtungsverfahren für Mietangelegenheiten eine Voraussetzung für eine Klageeinreichung beim Gericht? 🙈

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Kommentare

Robert Schweng

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Walter Büchi ja. dem entscheidverfahren geht ein schlichtungsversuch vor einer schlichtungsbehörde voraus (art.197 zpo).
kommt es zu keiner einigung, so hält die schlichtungsbehörde dies im protokoll fest und erteilt die klagebewilligung (art. 209 zpo)

Rolf Stüssi Walter Büchi hat es perfekt erklärt.
Grundsätzlich ist für Mietstreitigkeiten die die entsprechende Schlichtungsbehörde (Friedensrichter / Vermittler) zuständig.
Dieser hört die Parteien an und versucht zu vermitteln bzw. eine friedliche Einigung zu erziehelen. bei Streitigkeiten bis Fr. 2000.00 kann dieser ein Urteil fällen und bis Fr. 5000.00 einen Vorschlag unterbreiten.
Können sich die Parteien nicht einigen, stellt die Schlichtungsstelle die entsprechende Klagebewilligung fürs Gericht aus wo man innert 3 Monaten die Klage beim zuständigen Gericht einreichen kann.
Da aber nicht klar ist um was es konkret geht, empfehle dem FS sich beim Mieterbund allenfalls beraten zu lassen.

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