(Anonym):In einem Einkaufszentrum im Kanton Zürich ereignete sich folgendes.
Eine Schulklasse einer Privatdetektiv Schule machte mit 10 Personen eine Observationsübung. Es wurden Team s gebildet mit je zwei Detektiven und einer (bei der Detektei Angestellten Zielperson)
Ein Lehrer (Der die Hauptverantwortung hatte) ging fälschlicherweise in einen Raum zu welchem er keinen Zutritt hatte.
Inder Folge kam ein Angestellter der dortigen Sicherheitsabteilung und forderte die drei Personen auf sie zu begleiten. Dieser Aufforderung kamen die drei Detektive anstandslos nach. Auf dem Weg zu den Räumlichkeiten stießen die anderen Schüler dazu und wurden durch den Sicherheitsdienst ebenfalls aufgefordert mit zu gehen.
Alle gingen mit. Alle wurden zurückgehalten. Die Ausweise aller wurden verlangt. Da eine Person sich nicht ausweisen konnte wurde die Polizei avisiert.
Zu erwähnen ist, dass sich keine der anwesenden Personen irgendetwas zu Schulden komm lies und sich immer anständig und korrekt wenn auch Verständnislos verhalten hatte.
Durch den Sicherhetsmann (welcher seinen Namen nicht nennen wollte) wurde uns erklärt das alle ein Hausverbot erhalten werden. Der Hauptverantwortliche versuchte dies abzuwenden, wurde aber gemaßregelt. Der Hauptverantwortliche habe einmal eine Verwarnung bekommen. Dies wussten aber alle anderen Beteiligten Personen nicht.
Eine Frau aus der Gruppe fragte den Sicherheitsmann ob sie gehen dürfe weil sie dringend ihr Neugeborenes Kind stillen sollte. Dies wurde ihr verweigert.

Nach dem Gesetz ist es doch so? «Festhalten darf man eine Person nur dann, wenn sie ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und auch nur bis die Polizei kommt. ?

In der Hausordnung des Centers steht nichts Konkretes zu dem Thema.

Ist dieses Hausverbot (für ein Jahr) rechtens?

Ist der Tatbestand der Nötigung evtl Freiheitsberaubung gegeben?

Was gibt es für zivilrechtliche Möglichkeiten?

Wie würdet ihr Vorgehen?

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Kommentare

Robert Schweng

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Sascha Kathrein Hausfriedensbruch, oder? ?

Thomas Berger i dänk da isch rechtens.
Au Privatpersone chönnet öpper festhalte bis d Polizei chunnt, wenn er en Seich macht.
Und wenn er cha es Huusverbot geh denn hät er ja au da Huusrecht. ??

Marcel Marty Ich tendiere auch zu Hausfriedensbruch, wenn auch unabsichtlich. Kulanz seitens Inhaber des Hausrechts wäre hier sicherlich angebracht, kann jedoch kaum auf einer rechtlichen Grundlage eingefordert werden.

Ciara Gomez Wendet Euch geschlossen an die Leitung des Einkaufszenters und erklärt die Situation. Vielleicht wird ja dann von einem Hausverbot abgesehen? ???

Walter Büchi gem. art. 218 stpo dürfen private nur personen, welche sie beider begehung eines verbrechens oder vergehens in flagranti ertappt oder unmittelbar danach angetroffen habe, festhalten (vorläufig festnehmen). und auch dies nur, wenn polizeiliche hilfe nicht rechtzeitig in anspruch genommen werden kann.
handelt es sich nur um eine übertretung, dann greift dieser artikel nicht.
das ist z. b. bei sämtlichen geringfüngigen vermögensdelikten (deliktsbetrag unter chf 300.-) der fall.
in solchen fällen kann jedoch nach zgb art. 926 (besitzesschutz) festgehalten werden.
sowohl beim derartigen handeln nach stpo, als auch nach zgb darf gewalt angewendet werden, wobei der verhältnismässigkeit unbedingt rechnung zu tragen ist (güterabwägung).
eine nötigung/freiheitsberaubung scheint nicht gegeben sein. (festhalterecht gem. stpo nach hausfriedensbruch, resp. festhalten gem. zgb zwecks identitätsfeststellung zur erteilung eines hausverbots).
zivilrechtlich sehe ich hier keine erfolg versprechenden möglichkeiten und auch das hausverbot ist m.e. rechtens.

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