(Anonym):Im Ausland wohnhafte IV Rentner können keine EL beziehen.
Da es lediglich erlaubt ist, sich max. 3 Monate im Ausland aufzuhalten , wenn der Wohnsitz in der Schweiz ist und die EL zu beziehen , ist es doch theoretisch auch möglich sich an- und abzumelden ?
Oder gibt es eine Regelung diesbezüglich? Wiederholtes an- abmelden in der Schweiz ( CH Bürger)..?
Gibt es Sonderregelungen, z.B . wenn jemand gesundheitlich die Kälte meiden muss, eventuell vom Arzt bestätigt, dass ein längerer Auslandaufenthalt angebracht ist?

(Ich gehe davon aus dass man sich generell beliebig ab und anmelden kann ; aufgrund CH Bürgerrecht, alledings ist dies mit einem Aufwand verbunden.)

Besten Dank für allfällige Gesetzesartikel oder Verfügungen die bereits in diesem Zusammenhang erlassen wurden.

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Kommentare

Walter Büchi

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Robert Schweng

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Ich glaube kaum, dass ein Arzt einen Auslandsaufenthalt verschreibt, weil es hier zu kalt ist. Besser Sie informieren sich mal auf ihrer Gemeinde, denn wenn man z.B: nur ein halbes Jahr im Ausland bleibt, wäre der administrative Aufwand zu gross sich ab und wieder anzumelden. Stichwort Weltreise
Quelle:
https://www.weltreiseinfo.ch/weltreise-vorbereitung/abmelden-vom-wohnsitz/

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Fabian A. Gaglione

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Generell muss man sowieso keinen Grund angeben weshalb wer wohin wie lange etc.
Es ging lediglich um die An - Abmeldung wegen der max. 3 Monate Auslandsaufenthalt pro Jahr in Bezug auf EL.

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Fabian A. Gaglione

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So wie ich die Sachlage verstehe, ist es primär ein IV Renten spezifisches Anliegen, in Bezug auf EL , wenn man länger als 3 Monate ins Ausland will.
Da es ja diese (doofe) 3 Monatsregel gibt, maximaler Aufenthalt im Ausland pro Jahr bei Wohnsitz in der CH und EL Bezug, wird es wohl keine andere Lösung geben..
Insofern ist der Aufwand im Verhältnis zum Nutzen!

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Fabian A. Gaglione

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Das Problem ist die EL . Ab einem längeren Aufenthalt pro Jahr als 3 Monate, wird diese gestrichen. Das interessiert die SVA oder Ausgleichskasse herzlich wenig , ob jemand auf Weltreise geht.

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Walter Büchi

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ja, das ist richtig
"Art. 2 Abs. 2 ELG (2007) und Art. 13 Abs. 2 ATSG. Ein Aufenthalt von vier Monaten einer EL-Bezügerin in ihrem Heimatland kann nicht mehr lediglich als Besuchs- oder Ferienaufenthalt mit Beibehaltung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz betrachtet werden. Vielmehr ist von einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts auszugehen. Die tolerierbare ferienbedingte Auslandabwesenheit sollte trotz Migrationshintergrund fünf bis sechs Wochen nicht überschreiten. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht eine Rückerstattung zuviel bezahlter Ergänzungsleistungen verlangt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2009, EL 2008/17)."
http://www.gerichte.sg.ch/home/dienstleistungen/rechtsprechung/aktuelle_...

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Fabian A. Gaglione

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Es gibt also eine Möglichkeit ausnahmsweise bis zu 1 Jahr oder sogar noch länger...

http://www.wohn-sitz.ch/wo

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Stephan Busch

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Fabian A. Gaglione das Gilt aber nur für Bewilligungen zB der c Ausweis du kannst nach 1 Jahr wieder kommen und bekommst c wieder

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