(Anonym):Ich, 24 habe diesen August eine zweitausbildung (verkürzt) zur FaBe begonnen. Mein Ausbildungsbetrieb (kinderkrippe) wird von einer ehemalige Kollegin geleitet. Ferienhalber war sie abwesend, also konnte sie eiN Kündigungsschreiben eines betreuten Kindes erst danach erfahren. Sie stellte an mich die Erwartung resp. Enttäuschung: ich hätte ihr dies mitteilen sollen, weil ich auch eine private kollegin bin.
Meiner Meinung nach liegt dies weit über meinem Kompetenz/verantwortungsbereich sie darüber zu informieren.
Meine kollegin/chefin drück sich klar aus: sie sieht mich als lehrling im betrieb, so stimmt meine meinung also. Aber als freundin hätte sie dies stark erwartet.

Das ganze zog eine derart grosse Auseinandersetzung mit sich, dass ich aus psych. Gründen meine Ausbildung nicht in ihrem Geschäft weiter machen kann.
Am Telefon hat sie mir mit weniger Lohn gedroht, falls ich ausziehen werde. (Sie ist auch meine mitbewohnerin) sie ist stark davon überzeugt, dass ich diejenige bin, die privat und geschäft nicht voneinander unterscheiden kann.

Nun befinde ich mich noch in der Probezeit und habe 7 tage kündisungsfrist.
Am Tag des vorfalls konnte ich vor lauter Aufregung und Stress meine Arbeit nicht fortsetzen. Ich bin bereit diese 7 Tage weiter zu arbeiten jedoch meinte meine freundin, ich solle mich vom arzt krank schreiben lassen und ich müsse nicht mehr auftauchen wollen.

Meine Frage wäre: darf sie meinen lohn kürzen, falls ich diese 7 tage aufgrund krankheit nicht mehr arbeiten gehe?
Kann sie sich weigern den lehrvertrag aufzulösen?

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Kommentare

Walter Büchi

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ja, der arbeitgeber darf den lohn kürzen, wenn der arbeitsvertrag nicht erfüllt wird:
art. 337d abs. 1 or:
kündigt der arbeitnehmer einen befristeten arbeitsvertrag vorzeitig, so hat der arbeitgeber anspruch auf eine entschädigung, die einem viertel des lohnes für einem monat entspricht und ausserdem (zusätzlich) auf ersatz des weiteren schadens.
nein, der ag kann sich nicht weigern den lehrvertrag aufzulösen.
der lehrvertrag kann unter einhaltung der kündigungsfristen gekündigt werden.
am besten mit dem lehrlingsbeauftragten bzw. amt für berufsbildung sowie der berufschule kontakt aufnehmen und die situation darlegen.
evtl. besteht die möglichkeit die begonnene ausbildung ohne, oder in einem anderen betrieb weiterzuführen und zu beenden.

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