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(Anonym):Hoi zäme.. Hät do mol en Frog.. Min sohn het en Bieständin bem Kesb. Darf die Bieständin fremdi Persone Sache usegeh oder verzelle vo minem Sohn ?? Hoffe das mer öper chann hälfe.
Liebe Dank
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(Anonym):Hoi zäme.. Hät do mol en Frog.. Min sohn het en Bieständin bem Kesb. Darf die Bieständin fremdi Persone Sache usegeh oder verzelle vo minem Sohn ?? Hoffe das mer öper chann hälfe.
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Kommentare
Do, 19/04/2018 - 09:33
Robert Schweng
Birgit RechsteinerBirgit und 2 weitere Personen verwalten die Mitgliedschaft und Beiträge für Rechtsforum Schweiz. Was meinst du mit Sachen rausgeben? Waren übergeben, die zu deinem Sohn sollten? Weshalb sollten diese nicht der neuen Freundin übergeben werden?
Dinge erzählen, ich denke, wenn es das Zusammenleben der Menschen direkt betrifft ist auch da etwas eher möglich. Aber um da konkret etwas dazu zu sagen, müsste man viel mehr Infos haben...
Nun schreibe ich mal etwas, was sehr oft zutrifft, nicht das es jetzt wirklich auf dich zutrifft: oft wird die Neue des Ex's halt nicht gemocht. Aus Prinzip. Egal, ob sie nett ist oder nicht - da geht es um viele Gefühle und Geschichten aus der Vergangenheit, Neid, Eifersucht etc. etc.
Da es aber die neue Freundin ist, hat sie mit den Kindern viel zu tun, begleitet sie allenfalls die nächsten 10 Jahre auf ihrem Lebensweg, ist für sie da, teilt Schönes und Schlimmes, lebt mit ihnen zusammen.
Da ist es förderlich, dass diese Personen informiert sind und auch akzeptiert von den Ex-Leuten!
Oft wird mit dem Verhindern von genau solchen Dingen versucht, den Neuen das Leben schwer zu machen - nur - wirklich schwer haben es dann die Kinder!
Thomas Berger I han gmeint die hättet e Schweigepflicht? 🤔
Daniel Trappitsch Patian Das muss differenziert betrachtet werden. Auch eine Beständin steht unter Schweigepflicht, sofern sie nicht dazu ermächtigt wurde Dinge weiterzugeben (Enthebung Schweigepflicht) oder in einem Strafverfahren, da darf sie auch plaudern... Aber einfach nur so jemandem etwas auf der Strasse oder am Kpüchentisch erzählen, dazu hat sie keine Berechtigung.
Walter Büchi gemäss art. 413 zgb ist der beistand/die beiständin zur verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende interessen entgegenstehen. stehen die beistände in einem öff.-rechtlichen anstellungsverhältnis (zb. kesb), unterliegen sie gleichzeitig dem strafrechtlich geschützten amtsgeheimnis nach art. 320 stgb.