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(Anonym):Hallo zusammen wollte mal fragen wie es jetzt aussieht mit dem neuen gesetzt, es hies doch mal das man jetzt einen auszug vom betreibungsamt bekommt der nichts drauf steht damit man die wohnung bekommt!!
Ich hab mal bei kassensturz das mitbekommen....oder hatt man das nur so mal erwähnt ohne es in kraft zusetzten? Danke für die hilfe
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(Anonym):Hallo zusammen wollte mal fragen wie es jetzt aussieht mit dem neuen gesetzt, es hies doch mal das man jetzt einen auszug vom betreibungsamt bekommt der nichts drauf steht damit man die wohnung bekommt!!
Ich hab mal bei kassensturz das mitbekommen....oder hatt man das nur so mal erwähnt ohne es in kraft zusetzten? Danke für die hilfe
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Kommentare
Mo, 28/01/2019 - 13:22
Robert Schweng
Kurt Egli A. Hintergrund der Revision von Art. 8a SchKG
1. Die Eidgenössischen Räte haben am 16. Dezember 2016 eine Änderung der Art. 8a, 73
und 85a SchKG beschlossen (BBl 2016 8897). Diese Änderung tritt auf den 1. Januar 2019
in Kraft. Die am 16. Dezember 2016 beschlossenen Änderungen sind auf eine parlamentarische
Initiative vom 11. Dezember 2009 (p.I. Abate, 09.530, Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle)
zurückzuführen. Diese parlamentarische Initiative hatte eine Gesetzesänderung
verlangt mit dem Ziel, ungerechtfertigte Betreibungen rascher und einfacher zu löschen
bzw. dem Einsichtsrecht Dritter zu entziehen.
2. Die vorliegende Weisung hat folgende Zwecke:
- Information über die vorgenommenen Anpassungen, insb. über den revidierten Art. 8a
Abs. 3 Bst. d SchKG.
- Förderung einer einheitlichen Anwendung der betreffenden Bestimmung, insbesondere in
Bezug auf die vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Fragen.
- Anpassung der Weisung Nr. 4 (einfacher Betreibungsregisterauszug 2016).
B. Weisungen zur einheitlichen Anwendung von Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG
1. Allgemeines
3. Das Kernstück der Änderungen vom 16. Dezember 2016 bildet der revidierte Art. 8a
Abs. 3 Bst. d SchKG. Dieser lautet wie folgt:
Art. 8a Abs. 3 Bst. d Einsichtsrecht
3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
d. der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des
Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach
Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis
nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages
(Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird
die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
Quelle: Bundesamt für Justiz BJ
Eveline Gutmann Das hat nichts damit zu tun, dass man einen leeren Betreibungsauszug erhält, wenn man schon betrieben worden wurde. Das wäre ja Betrug. Es geht darum, dass man Betreibungen, welche nicht gerechtfertigt sind, anfechten und dann löschen lassen kann.
Armin Moser Dött stoht da ganz gnou dinne https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/wirtschaft/schkg/weisungen/weisung-5...
Robert Schweng Wir haben im AWRI Ratgeber vor einiger Zeit einen Beitrag mit dem genauen Vorgehen gepostet. Viel Glück!
https://www.facebook.com/groups/RechtsberatungSchweiz/permalink/96225132...