Sie sind noch nicht auf AWRI angemeldet!
Falls sie noch nicht Mitglied sind, treten Sie unserer Facebook Gruppe Rechtsforum Schweiz bei.
Anmelden über Facebook
Mit Email Adresse anmelden
(Anonym):Hallo Zusammen
Kurze Frage zum Arbeitsrecht resp. Probezeit.
Ich übernehme im Mai eine neue Funktion im gleichen Unternehmen. Ich habe einen neuen Arbeitsvertrag bekommen. Bei uns ist die Probezeit im Personalreglement geregelt und dort steht 3 Monate. In meinem neuen Arbeitsvertrag wurde die Probezeit nicht ausgeschlossen. Habe ich jetzt nochmals 3 Monate Probezeit oder nicht?
Danke für eure Antworten
Bewertung:
(1 Stimme)
(Anonym):Hallo Zusammen
Kurze Frage zum Arbeitsrecht resp. Probezeit.
Ich übernehme im Mai eine neue Funktion im gleichen Unternehmen. Ich habe einen neuen Arbeitsvertrag bekommen. Bei uns ist die Probezeit im Personalreglement geregelt und dort steht 3 Monate. In meinem neuen Arbeitsvertrag wurde die Probezeit nicht ausgeschlossen. Habe ich jetzt nochmals 3 Monate Probezeit oder nicht?
Danke für eure Antworten
Bewertung:
(1 Stimme)
Ansichten: 12
Archiv
- Februar 2015 (2)
- März 2015 (19)
- April 2015 (6)
- Mai 2015 (11)
- Juni 2015 (7)
- 1 of 12
- nächste Seite ›

Kommentare
Di, 09/04/2019 - 09:01
Robert Schweng
Rene Loosli Ja du hast einen neuen arbeitsberreich und ein neuen Vertrag und must dich somit neu bewähren !!
Armin Moser Nei ! Probeziit gits nur 1x pro Betrieb !
Kurt Egli Nein.
Grundsätzlich kann zwischen den gleichen Parteien nur eine Probezeit von maximal drei Monaten laufen. Dies gilt namentlich für den Fall, wenn die Parteien ein Arbeitsverhältnis auflösen und später wieder einen neuen Arbeitsvertrag abschliessen oder wenn der Arbeitnehmer bei laufendem Arbeitsvertrag eine neue Funktion oder eine neue Aufgabe übernimmt.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur angenommen werden, wenn der Unterbruch zwischen zwei Arbeitsverhältnissen mit dem gleichen Arbeitnehmer sehr lange war oder wenn der Arbeitnehmer eine völlig neue Funktion oder Aufgabe übernimmt und ein echtes Bedürfnis besteht, die Fähigkeiten des Arbeitnehmers im neuen Arbeitsverhältnis bzw. in der neuen Funktion oder – von Seiten des Arbeitnehmers gesehen – den neuen Arbeitsplatz kennenzulernen. Ohne weiteres ist eine nachträgliche Verlängerung der Probezeit möglich, sofern die Maximaldauer von drei Monaten noch nicht ausgeschöpft wurde. So können z.B. die Parteien im ersten Monat, der ohnehin als Probezeit gilt (Art. 335b Abs. 1 OR), schriftlich eine Verlängerung der Probezeit um maximal 2 weitere Monate vereinbaren.
Andreas Thanner Die richtigen Antworten wurden bereits gegeben: Ja und Nein.
Nein, wenn Sie als Vorgesetzter neu für den gleichen Aufgabenbereich (und ein paar zusätzliche Aufgaben) zuständig sind.
Ja, wenn Sie vorher als Automechaniker und jetzt als Kundendienstberater tätig sind.
Eine Probezeit ist dann möglich, wenn der AG (und auch Sie selbst) objektiv wirklich nicht einschätzen können, ob Sie für diese Stelle passen. Bei einer Beförderung haben Sie sich -offensichtlich - ja bewiesen 😊