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(Anonym):Hallo zusammen
Ich habe eine Frage und zwar,
Wenn ein Studio einen selbständigen Tattoo Künstler (Pass von nicht EU-Land) aber lebend und arbeitend in EU-Land wochenweise für ein paar mal im Jahr einladen möchte um im Studio zu arbeiten, ist dies tatsächlich nicht möglich nur weil in seinem Pass ein nicht EU-Land steht? Er arbeitet schon jahrelang selbständig in einem EU-Land.
Vielen Dank
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(Anonym):Hallo zusammen
Ich habe eine Frage und zwar,
Wenn ein Studio einen selbständigen Tattoo Künstler (Pass von nicht EU-Land) aber lebend und arbeitend in EU-Land wochenweise für ein paar mal im Jahr einladen möchte um im Studio zu arbeiten, ist dies tatsächlich nicht möglich nur weil in seinem Pass ein nicht EU-Land steht? Er arbeitet schon jahrelang selbständig in einem EU-Land.
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Kommentare
Sa, 03/03/2018 - 09:54
Paul Grüniger
Aus welchem Land kommt der Künstler denn?
Wenn er in einem EU-Land selbstständig arbeitet dann hat er doch einen Aufenthaltstitel für den Schengengraum. 🤔
Sa, 03/03/2018 - 10:13
Robert Schweng
FS: Der Künstler kommt aus Peru.
Sa, 03/03/2018 - 10:23
Walter Büchi
für künstler aus drittstaten kann das migrationsamt eine kurzaufenthaltsbewilligung erteilen.
die abs. 3.2 -4. dürften hier wohl relevant sein:
"Unabhängig von den Höchstzahlen (Kontingenten) können die Kantone gestützt auf
Art. 19 Abs. 4 lit. b VZAE Kurzaufenthaltsbewilligungen für höchstens acht Monate
innerhalb von 12 Monaten an aus Drittstaaten stammende Künstler erteilen, die sich
auf dem Gebiet der bildenden und darstellenden Kunst schöpferisch oder interpretierend
betätigen.
Darunter fallen namentlich Kunstmaler, Bildhauer, Schriftsteller, Schauspieler sowie
Tänzer im Theater oder bei Fernseh- oder Filmproduktionen, Theater- und Filmregisseure,
Masken- und Bühnenbildner sowie Souffleure. Als Künstler gelten ferner Musik-
und Gesangsinterpreten, insbesondere Opernsänger, Orchestermitglieder, Komponisten,
Dirigenten, Chorleiter, Discjockeys, Zirkus- und Variétéartisten (vgl. Weisungen
SEM, I. Ausländerbereich, Ziff. 4.7.12.2.1, S. 137, Stand vom 1. September
2015).
Eine sehr zurückhaltende Bewilligungspraxis ist bei Gesuchen für Staatsangehörige
angezeigt, welche aus Ländern stammen, deren Bürger häufig in der Schweiz um
Asyl nachsuchen (vgl. Asylstatistik SEM). Gesuche aus solchen Ländern können nur
bewilligt werden, wenn zweifelsfrei nachgewiesen und von der Schweizer Vertretung
bestätigt wird, dass es sich um international bekannte Künstlerinnen und Künstler
handelt (vgl. Weisungen SEM, I. Ausländerbereich, Ziff. 4.7.12.2.5, S. 140, Stand
vom 1. September 2015).
In Bezug auf das Cabaret-Tänzerinnen-Statut ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat
dieses per 1. Januar 2016 aufgehoben hat. Das u.a. deshalb, weil das Staatssekretariat
für Migration (SEM) zum Schluss kam, dass das Statut seine Schutzwirkung
nicht mehr erfüllt und Ausbeutung und Menschenhandel begünstigt. Insbesondere
um einer Umgehung der Zulassungsvorschriften vorzubeugen, können sich
Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer und dergleichen entsprechend nicht auf die Künstlereigenschaft
i.S.v. Art. 19 Abs. 4 lit. b VZAE berufen."
https://ma.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/migrationsamt/de/rechtlic...
Sa, 03/03/2018 - 11:02
Ciara Gomez
Wenn er in einen EU Staat lebt und arbeitet müsste er ja eigentlich eine Bewilligung für die EU haben.
Das Studio soll am besten mal mit dem Migrationsamt Kontakt aufnehmen.
Ich dachte eigentlich auch, dass es für Künstler Sonderregelungen gibt.
🤔🤔🤔
Sa, 03/03/2018 - 12:39
Thomas Berger
Suscht soll doch da Studio emol döt alüüte.
Die wüsset den sho was es brucht:
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/peru.html
Di, 06/03/2018 - 10:31
Fabian A. Gaglione
"arbeitet in einem Eu - Land " folglich Schengen Niederlassung mit Arbeitserlaubnis. Was ist daraus abzuleiten ?🤔