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(Anonym):Hallo zusammen, es geht um das Thema Erbvorbezug.
Der Mann meiner Mutter ( mein Stiefvater) ist vor 3 Jahren verstorben und hat sein Vermögen meiner Mutter vererbt. Sie möchte nun einen Teil davon jetzt schon den Kindern (auch mir) weitervererben.
Dazu meine Fragen:
A) Steuerlich: ich weiss, dass es so eigentlich keine Erbschaftssteuer gibt, aber wie ist das mit Vorbezug?
B) Muss dieses zusätzliche Geld als Vermögen besteuert werden?
C) Hat das dann einen Einfluss auf staatliche Prämienverbilligungen?
Vielen Dank... 🙏
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(Anonym):Hallo zusammen, es geht um das Thema Erbvorbezug.
Der Mann meiner Mutter ( mein Stiefvater) ist vor 3 Jahren verstorben und hat sein Vermögen meiner Mutter vererbt. Sie möchte nun einen Teil davon jetzt schon den Kindern (auch mir) weitervererben.
Dazu meine Fragen:
A) Steuerlich: ich weiss, dass es so eigentlich keine Erbschaftssteuer gibt, aber wie ist das mit Vorbezug?
B) Muss dieses zusätzliche Geld als Vermögen besteuert werden?
C) Hat das dann einen Einfluss auf staatliche Prämienverbilligungen?
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Kommentare
Do, 14/02/2019 - 10:24
Robert Schweng
Walter Büchi
a) erbbezüge zw. eltern/kindern sind im kanton be grds. von der erbschaftsteuer befreit
b) ja
c) ja weil b) vermögen
Armin Moser 2006 händs erbschaftstür z bärn für dirkt nochkomme abgschaft gha.
https://www.bernerzeitung.ch/wirtschaft/geld/was-erben-im-kanton-bern-ab...
Birgit Rechsteiner ... Und nicht zu vergessen, falls deine Mutter dann mal auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist, muss der Vorbezug zurück bezahlt werden... Allenfalls zumindest
Andreas Georg Steuerlich wird der Erbvorbezug wie ein normales Erbe behandelt. Zur Pflicht im Kanton BE Verweise ixh auf die Vorredner. Aber Achtung: Benötigt die Erblasserin AHV Ergänzungsleistungen, wird vorgängig vererbte Kapital zurückgefordert. Erbvorbezug hat somit auch Risiken.
Birgit Rechsteiner Genau...
Und noch was. Man kann bei Erbvorbezug ein Erbe nicht ausschlagen...
Daniel Morach Die el, egal ob zur ahv oder iv, gestattet nur 10'000.-/jahr vermögensverzehr....
schadenminderungs pflicht....das heisst sie erhielte im notfall keine prämienverbilligung...egal ob das geld verschenkt vererbt oder selbst auf den kopf gehauen wurde....