(Anonym):Hallo meine Lieben..
Ich habe letzte Woche auf einem Besucherparkplatz eines Immobilienbüros mein Auto höchstens 2 min abgestellt und habe auf dem daneben stehenden Bankautomat Geld abgehoben. Mein Kind sass währenddessen im Auto. Das Auto war auch nicht verschlossen. Und ich hätte jederzeit wegfahren können, da ich nicht mal 10 m vom Auto weg war.
Jetzt habe ich eine Busse in Höhe von 50 CHF erhalten von einem Sicherheitsdienst. Dieser hat wohl auch ein Foto gemacht. Darf er das überhaupt wenn mein Sohn im Auto sitzt? Ausserdem habe ich auch niemanden gesehen… er hätte mich ja dann auch direkt ansprechen können.
Ist die Strafe rechtens?
Vielen Dank fürs lesen und antworten 😍

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Kommentare

Robert Schweng

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Birgit Rechsteiner Wenn es ein richterliches Parkverbot da hat, dann ist es rechtens.
Ja, und wenn dein Kind im Auto sitzt, darf man das Auto auch fotografieren, weshalb auch nicht... Foto wird nicht veröffentlicht, ist ja das Auto das Hauptthema des Fotos und nicht das Kind, warst du in einem "Fremden-Privat-Raum" unterwegs...

Kurt Egli Sie haben geparkt da Sie den Wagen verlassen haben und dies nicht für das ein/ aussteigen lassen oder Güterumschlag.
Nun abgesehen vom rechtlichen ist die Benützung eines Parkplatzes meistens kostenpflichtig. Sprich wenn Sie nichts bezahlt haben, können Sie keine Leistung in Anspruch nehmen.
Vermutlich handelt es sich nicht um eine Busse sondern um eine Umtriebsentschädigung.

Nicole Arm warum sollte es denn nicht rechtens sein, ist ja der Parkplatz von dieser Firma!

Andreas Thanner Streng genommen ist diese Strafe nicht rechtens, nein. Denn eine Sicherheitsfirma darf keine Busse ausstellen. Eine Busse kann nur eine Behörde verfügen. Was die Sicherheitsfirma im Auftrag des Eigentümers jedoch machen kann, ist Ihnen eine Umtriebsentschädigung in Rechnung zu stellen. Sozusagen als "Schutzgeld", dass keine Anzeige erfolgt und Sie nicht mit einem Strafbefehl konfrontiert werden.
Das ist dann der Fall, wenn ein richterliches Verbot besteht. Besteht keines, dann kann der Eigentümer Ihr Fahrzeug nur abschleppen lassen. Besteht jedoch ein solches Verbot, dann kann Sie der Eigentümer (oder Stellvertretend die Sicherheitsfirma) anzeigen, wenn Sie das Fahrzeug dort abstellen ohne den Eigentümer zu besuchen.
Abstellen ist dann gegeben, wenn Sie das Fahrzeug verlassen. Ab der 1. Sekunde können Sie bereits angezeigt werden und Sie haben keine Möglichkeit irgend einen Ermessensspielraum auszunutzen oder geltend machen zu wollen.
Und ja, das Fotografieren ist durchaus erlaubt. Schliesslich befinden Sie sich NICHT auf öffentlichem Grund und sofern Ihr Kind nicht erkenntlich ist kann auch das Recht am eigenen Bild nicht geltend gemacht werden.

Rolf Stüssi . Andreas Thanner hat hier das wieder mal perfekt sachlich und juristisch erklärt.
Es spielt keine Rolle, ob man nun ein paar Sekunden weg ist oder einige Stunden.
Wie richtig erwähnt dürfen private Firmen keine Bussen selbständig verteilen, sondern nur eine Art Umtriebsentschädigung in Rechnung stellen, diese muss angemessen sein.
Sofern auf dem Grundstück ein richterliches Verbot aufgestellt ist, kann die Sicherheitsfirma Sie bei der Polizei verzeigen und neben einer Umtriebsentschädigung auch eine entsprechende Busse (wie auf dem Rechtsverbot aufgeführt) erlassen werden, diese kann 300-1000 oder Franken betragen (je nach Rechtsverbot)
Fotos vom Fahrzeug dienen als Beweissicherung bei einer allfälligen Verzeigung.
In diesem Fall, auch wenn es weh tut, zahlen Sie besser die Umtriebsentschädigung und haken Sie es als teures Parkgeld ab.

Walter Büchi verkehrsregelnverordnung:
"
Art. 19 Parkieren im allgemeinen
(Art. 37 Abs. 2 SVG)
1 Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.
"

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