(Anonym):Hallo ihr Lieben.
Im Gartensitzplatz zu meiner Wohnung würde ich gerne einen kleinen Pool für meine zwei Kinder aufstellen.
Mein Vermieter verbietet es aber weil er der Meinung ist, wenn etwas passieren sollte, würde er dafür haftbar gemacht da es ja sein Rasen wäre.
Stimmt das?
Danke Euch.. 🌻

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Kommentare

Robert Schweng

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Walter Büchi es kommt darauf an.
wenn der pool nicht direkt oder indirekt mit dem boden oder dem gebäude verbunden ist, haftet der eigentümer des pools!
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Haftung je nach Situation
Ist das Trampolin oder das Planschbecken direkt oder indirekt mit dem Boden oder dem Gebäude verbunden, kommt die Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 des Obligationenrechts (OR) zur Anwendung – d. h. die Geräte werden als Werk qualifiziert. Sind die Geräte nicht fest mit dem Boden oder dem Gebäude verbunden, ist der jeweilige Eigentümer des Trampolins oder Planschbeckens nach Art. 41 OR haftbar. Es muss ihm jedoch ein Verschulden vorgeworfen werden können.
Somit muss der Eigentümer der Geräte alle notwendigen Vorkehrungen treffen, damit ein Unfall verhindert werden kann. Ferner übernimmt er die Verantwortung, dass das Spielgerät richtig aufgestellt, regelmässig gewartet und unterhalten wird. Ihm obliegt auch die Aufsichtspflicht. Er muss das Trampolin oder Planschbecken sichern, damit es von unbefugten Personen nicht benutzt werden kann. Das Trampolin kann mit einem Schloss gesichert werden. Das Planschbecken soll abends abgedeckt oder besser geleert und weggeräumt werden.
Zusätzlich können Hinweisschilder angebracht werden. Wer jedoch denkt, mit einem Schild «keine Haftung» sei alles geregelt, liegt falsch. Darum müssen Kinder beim Spielen oder Planschen stets beaufsichtigt werden.
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https://www.suedostschweiz.ch/wohnen/2016-08-26/trampolin-pool-und-spiel...

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