(Anonym):Hallo, ich bin Deutscher, lebe aber seit einigen Jahren in der Schweiz und
möchte nach meinem Tod auch nach Schweizer Recht vererben. Vor drei Jahren
habe ich in Deutschland vor einem deutschen Notar mit meinen Kindern einen
Pflichtteilsverzichtvertrag geschlossen. Sie sollen ihr Erbe erst nach dem
Tod meiner Frau erhalten.
Ist dieser Vertrag auch in der Schweiz gültig

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Kommentare

Robert Schweng

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Eveline Gutmann das glaube ich weniger. Frag mal bei einem Notar nach.

Walter Büchi es empfiehlt sich einen notar mit erfahrung in internationalem erbrecht aufzusuchen.
aus sicht des deutschen rechtes, kommt es auf den letzten wohnsitz des erblassers an.

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1.Wohnsitzprinzip oder gewöhnlicher Aufenthalt

Seit Inkrafttreten der EU-ErbVO 2015 gilt in Deutschland gemäß Art. 25 EGBGB das Aufenthaltsprinzip: Die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die deutsche Staatsangehörigkeit des Erblassers spielt keine Rolle mehr.

2.Die EU- ErbVO ermöglicht die Wahl des Heimatrechts

Wichtig zu wissen ist, dass die EU-ErbVO es zulässt, dass man eine vom Aufenthaltsprinzip abweichende Rechtswahl trifft. Zur Vermeidung drohender Rechtsunsicherheiten kann ein EU-Bürger deshalb durch Testament (also notariell oder handschriftlich) bestimmen, dass das Erbrecht seines Heimatlandes immer gelten soll, unabhängig davon, in welchem Land mit letzten Aufenthalt er verstirbt. Dann gilt für deutsche Staatsangehörige wie bisher stets deutsches Erbrecht, egal wo sie leben und versterben.

3.Erbverfahrensrecht, Erbschein

Entsprechend regelt das deutsche Recht dann auch das Erbverfahrensrecht: Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland, oder hatte er nach dem Wegzug ausdrücklich geregelt, dass es beim deutschen Recht bleibt, dann sind die deutschen Nachlassgerichte für die Erteilung des Erbscheins an die Erben zuständig. Gleichgültig ist, ob der deutsche Erblasser auch Vermögen im Ausland hinterlässt. Der von einem deutschen Nachlassgericht ausgestellte Erbschein bezieht sich auch weltweit auf alles Vermögen des Erblassers im Ausland.

Ein in Deutschland ausgestellter Erbschein wird von den Schweizer Behörden und Gerichten anerkannt (Art. 96 Abs. 1 IPRG). Der deutsche Erbschein darf in der Schweiz durch ein dortiges Gericht nicht mehr auf seine sachliche Richtigkeit hin überprüft werden (Art. 27 Abs. 3 IPRG).
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