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(Anonym):Habe einen Termin als Kläger und Mieter bei der Schlichtungsstelle verpasst. Habe einfach nie einen Brief oder Abholungsschein für den Termin bekommen. Schlichtungsstelle sagt, ich hätte den Brief nicht abgeholt. Frage: Warum benachrichtigt mir die Schlichtungsstelle nicht, dass der Brief retour kam. Was kann ich noch tun, habe wirklich nie eine Abholungseinladung in meinen Briefkasten gesehen.
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(Anonym):Habe einen Termin als Kläger und Mieter bei der Schlichtungsstelle verpasst. Habe einfach nie einen Brief oder Abholungsschein für den Termin bekommen. Schlichtungsstelle sagt, ich hätte den Brief nicht abgeholt. Frage: Warum benachrichtigt mir die Schlichtungsstelle nicht, dass der Brief retour kam. Was kann ich noch tun, habe wirklich nie eine Abholungseinladung in meinen Briefkasten gesehen.
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Kommentare
Mi, 13/06/2018 - 13:03
Robert Schweng
Birgit Rechsteiner Rechtlich gilt der Brief als zugestellt. Da kannst du nichts dagegen machen - weshalb du keine Mitteilung bekommen / gesehen hast, kann ich nicht sagen - wird aber wohl absolut unmöglich zu beweisen.
Kurt Egli Diese Frage wurde woanders auch schon gestellt.
Vorladungen werden immer per Einschreiben zugeschickt.
Wenn der Kläger sie nicht abgeholt hat wird sie per A-Post noch einmal nachgeschickt.
Wenn der Beklagte sie nicht abgeholt hat, wird polizeilich durch die Gemeinde zugestellt
Sie sind der Kläger und hätten deshalb wissen müssen, das etwas kommen sollte und nachfragen können.
Leider müssen sie das Gesuch nun erneut einreichen und tragen die Kosten des versäumten Verfahrens.
Markus Meyer stimmt so nicht ganz ! Eine nochmalige Zustellung ist weder eingeschrieben noch per A-Post zwingend. Macht man manchmal zb. um Feiertage oder Ferienzeit herum.
Wer bei Gericht (Schlichtung) Klage erhebt muss mit Zustellungen rechnen und ist deshalb verpflichtet für den Empfang zu sorgen. Tut er/sie das nicht, gilt die Klage als zurückgezogen.
Walter Büchi gem. art. 206 Abs. 1 zpo wird das schlichtungsgesuch zurückgezogen und das verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
die kosten versäumten verfahrens tragen sie.
https://app.zpo-cpc.ch/articles/206/saumnis
gem. art. 206 i zpo i.v.m. art. 242 zpo ist dies kein sachentscheid, daher kann ein neues schlichtungsgesuch gestellt werden.
https://app.zpo-cpc.ch/articles/242/gegenstandslosigkeit-aus-anderen-gru....