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(Anonym):Guten Tag zusammen.
Ich habe eine Frage zu Art. 271a OR
...
f. wegen Änderungen in der familiären Situation des Mieters, aus denen dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen.
Bedeutet das, dass bei einer Trennung der in der Wohnung verbleibende Partner in jedem Fall die Wohnung behalten kann? ?
Lieben Dank Alle...
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(Anonym):Guten Tag zusammen.
Ich habe eine Frage zu Art. 271a OR
...
f. wegen Änderungen in der familiären Situation des Mieters, aus denen dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen.
Bedeutet das, dass bei einer Trennung der in der Wohnung verbleibende Partner in jedem Fall die Wohnung behalten kann? ?
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Kommentare
Fr, 05/10/2018 - 20:55
Robert Schweng
Armin Moser Nei. Dä Vermiäter mue dä fertrag nöd umschibe uf nume einti Person !
Joel Szabo Der Vermieter muss nicht zwingend den Vertrag umschreiben...doch wenn man mit dem Vermieter redet und man Zahlungsfähig ist(1/3 vom Lohn als max. Mietbetrag...faustregel) dann sind sie normalerweise sehr kollant weill sonst ja alfällige reperaturen sanierung dann nicht zwingend gemacht werden müssen wie auch keine Mietverlust entsteht....was aber noch ein punkt ist den du beachten musst ist dann allen falls noch die Kaution die du noch aufstocken musst weill dein Partner die hälfte einvordern darf....so hab ich die Erfahrung gemacht...
Walter Büchi mit einem entsprechenden gerichtsurteil kann auch der vermieter übergangen werden.
zb. wenn das gericht wortwörtlich festlegt, dass der auf herr a und frau b lautende mietvertrag auf frau a per datum xx.xx.xxxx übertragen wird.