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(Anonym):Guten Tag.
Ich habe eine Frage.
Wenn in einem Dienstleistungsvertrag steht: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Reicht dafür ein E Mail oder muss sie eingeschrieben sein?
Vielen Dank im Voraus.
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(Anonym):Guten Tag.
Ich habe eine Frage.
Wenn in einem Dienstleistungsvertrag steht: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Reicht dafür ein E Mail oder muss sie eingeschrieben sein?
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Kommentare
Di, 02/04/2019 - 19:48
Robert Schweng
Thomas Berger Nei. Schriftlich heisst per Post!☝️🧐
Rolf Stüssi .
Thomas Berger hat es richtig erwähnt, email möglich, sofern von der Gegenseite akzeptiert und entsprechend bestätigt.
Empfehle hierzu unbedingt per Einschreiben kündigen.
Walter Büchi gem. art. 14 or abs. 1, nein.
bei textform würde eine email oder sms genügen,
schriftform heisst jedoch der vertrag muss eigenhändig unterschrieben werden.
am besten wie bereits empfohlen per einschreiben.
https://or.gesetzestext.ch/artikel.cfm?key=15...
Andreas Thanner Naja, ein E-Mail ist ja schriftlich. Schrift ist alles was nicht mündlich ist. Ich stelle mich auf den Standpunkt, dass auch elektronische Post Schriftlichkeit darstellt.
Dies wurde vom Bundesgericht in einigen Urteilen auch so anerkannt, denn viele glauben immer noch, dass ein Mail die selbe Aussagekraft besitzt wie das gesprochene Wort und nicht als schriftlicher Beweis betrachtet werden kann.