(Anonym):Guten Tag, ich hab einen Gutschein für ein Restaurant über Fr. 150.—. Dieser wurde am 4.12.2017 ausgestellt, Gültigkeit 1 Jahr. Somit abgelaufen. Wie sieht dies rechtlich aus? Kann man da noch etwas machen?

Besten Dank für die recht. Hilfe.

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Kommentare

Robert Schweng

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Christian Oberhänsli Sofern kein Besitzer- oder Pächterwechsel stattgefunden hat, ist der Gutschein weiterhin gültig...

Laura Viglino-Rychener Nein, er hät es Ablaufdatum.
https://www.beobachter.ch/konsum/kauf-leasing/gutscheine-geschenke-mit-v...

Walter Büchi die allgemeine verjährungsfristen (je nach gutschein 10 oder 5 jahre) gelten nur, wenn der gutschein zeitlich nicht begrenzt ist.
da der gutschein zeitlich begrenzt ist, läuft er eben am genannten datum ab.
dann kann man nur noch auf kulanz hoffen.

Andreas Thanner Zum Thema Gutschein streiten sich Rechtsgelehrte schon lange. Einerseits kann ein Gutschein als Forderung im Sinne einer Anzahlung eingestuft werden, welche mit den üblichen Verjährungsfristen von 10 oder 5 Jahren erlischt.
Andere Meinungen gehen in die Richtung, dass ein Gutschein keine Forderungsurkunde sondern ein Vertrag darstellt, bei dem durch die Zahlung des Betrages automatisch auch die Leistung erbracht werden muss. Aus dieser Sicht würde es sich um einen unverjährbaren Anspruch handeln, denn nach dem Grundsatz von pacta sunt servanda müssen Verträge eingehalten werden (unabhängig der Dauer).

Es fehlt dazu ein Bundesgerichtsurteil. Und so lange niemand einen Leistungserbringer vors Bundesgericht zieht herrscht in dieser Sicht etwas "Willkür".

Sylvia Grimm-Baumer Ich würde mit dem Restaurant offen sprechen....den es ist ja auch immer wieder Werbung für die wenn sie grosszügig sind vielleicht gehst ja nachher bald wieder wenn es gepasst hat!

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