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(Anonym):Guten Abend.
Ich leihe meinem Freund über 10'000 Schweizer Franken für ein Auto.
Er bezahlt mir dann monatlich einen Betrag zurück.
Zusätzlich möchten wir aber zur Sicherheit einen Vertrag machen.
Auf was muss ich beim Vertrag achten, damit dieser rechtlich anerkannt ist?
Gibt es eine Vorlage?
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(Anonym):Guten Abend.
Ich leihe meinem Freund über 10'000 Schweizer Franken für ein Auto.
Er bezahlt mir dann monatlich einen Betrag zurück.
Zusätzlich möchten wir aber zur Sicherheit einen Vertrag machen.
Auf was muss ich beim Vertrag achten, damit dieser rechtlich anerkannt ist?
Gibt es eine Vorlage?
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Kommentare
Mo, 29/07/2019 - 10:55
Robert Schweng
Kurt Egli Googlen Sie nach 'Darlehensvertrag'.
Es finden sich zahlreiche Mustervorlagen für Darlehensverträge im Netz.
Z.B. hier:
https://www.ktipp.ch/artikel/d/darlehensvertrag/
Birgit Rechsteiner Einfach zu deiner Info, ein Vertrag macht dein Grld nicht sicherer. Wenn er nicht bezahlt wird es ein riesen Aufwand.
Mache beim Fahrzeug einen Eigentumsvorbehalt, das gibt mehr Sicherheit...
Willy Büchi Robert Schweng ich habe keine eigene Frage, wäre dennoch interessant für die FS zu wissen wo man den Eigentumsvorbehalt eintragen lassen kann.
Igbo M'baku Willy Büchi Der Eigentumsvorbehalt ist hier gar nicht einschlägig, da ja der Freund das Auto in eigenem Namen kaufen wird und nicht die Fragestellerin. An fremdem Eigentum kann logischerweise kein Eigentumsvorbehalt begründet werden. Allenfalls wäre es sinnvoll das Fahrzeug im Miteigentum zu kaufen und in einer Miteigentumsvereinbarung festzuhalten, dass die FSin das Fahrzeug - ohne weitere Zustimmung des Freundes - im eigenen Namen verkaufen darf, wenn das Darlehen nicht pünktlich zurückbezahlt wird, um so für Ihre Forderung befriedigt zu werden. Die genaue Formulierung einer solchen Vereinbarung müsste genau überdacht werden allerdings.
Igbo M'baku Patrik Huby Hiltbrunner Was für ein Sicherungsmittel soll bitte die öffentlich vollstreckbare Urkunde (sowas gibt es im Übrigen überhaupt nicht, es gibt nur die vollstreckbare öffentliche Urkunde) sein? Eine vollstreckbare öffentliche Urkunde ist ein M...Mehr anzeigen
Patrik Huby Hiltbrunner Ich sprach von Besicherung (Absicherung einer Forderung), wozu m. E. auch die öff. vollstreckbare Urkunde gehört, denn wie du richtig sagst, ist dort, im Vergleich zum simplen Vertrag, die Vollstreckung deutlich einfacher. Dies führt in der Praxis dazu, dass der Dr6ck auf den Darlehensnehmer steigt, sich an den Vertrag zu halten, was wiederum die Einbringlichkeit der Darlehensrückzahlung erhöhen kann.
Igbo M'baku Patrik Huby Hiltbrunner Gut, ich verstehe das Wort gemäss Duden, welcher sagt, dass Besicherung "der Absicherung des Gläubigers dienende Bereitstellung von Sicherheiten für einen gewährten Kredit" heisst. Aber wenn man es so wie Sie versteht (blosses Absichern der Forderung in einem weiteren Sinn und nicht zusätzlich das gemäss Duden erforderliche Bereitstellen von Sicherheiten), kann man das so gelten lassen 😊
Patrik Huby Hiltbrunner Das freut mich doch 😊. Der mix Verpfändung/vollst. öff. Urkunde hat sich nei mir übrigens schon in diversen Fällen als sehr effektiv erwiesen. Den Ansatz über Miteigentum finde ich aber auch spannend, obgleich ich mich frage, wie praktikabel dieser im vorliegenden Fall wäre, da ja der Darlehensnehmer effektiv den Besitz und damit (zumindest prima vista für Dritte auch die Verfügungsberechtigung) hätte.
Igbo M'baku Patrik Huby Hiltbrunner Das stellt kein Problem dar. Sie müssen hier zwischen dem Darlehen und dem "Sicherungsmittel" unterscheiden.
Das Darlehen (bzw. der Darlehensvertrag) wird erfüllt von Seiten der Darlehensgeberin durch Übergabe der Summe Geld (Fr. 10'000.-) an den Freund. Damit erschöpfen sich die Pflichten der Darlehensgeberin in Bezug auf den Darlehensvertrag. An den Fr. 10'000.- (Darlehenssumme) ist die Darlehensgeberin sodann - nach Übergabe derselben an ihren Freund - auch nicht mehr "verfügungsberechtigt".
Als "Sicherungsmittel" für das Darlehen dient unabhängig von Letzterem das Fahrzeug im Miteigentum. Da das Miteigentum unabhängig vom Darlehen besteht, ist es egal, dass die Freundin daran auch verfügungsberechtigt ist. Es ist ja gerade der Sinn dieses von mir erdachten Sicherungsmittel, dass die Freundin sich aus diesem bei Nichtbezahlung des Darlehens (ohne Betreibung auf Pfandverwertung) für Ihre Forderung schadlos halten kann, indem man bezüglich dem Miteigentumsgegenstand festhält, dass dieser - auch ohne Zustimmung des Freundes - durch die Freundin verkauft werden darf (weitere Bedingugen insbesondere zum Verkaufspreis wären wohl zusätzlich noch auszumachen [bspw. zum dannzumaligen durch Garagist x zu bestimmenden Markpreis]), wenn das Darlehen nicht wie vereinbart zurückbezahlt wird und dass die FSin aus diesem Erlös den noch offenen Betrag aus dem Darlehen erhält (allenfalls zzgl. Zinsen etc.).
Dies hat den Vorteil, dass der "Pfandgeber" das Fahrzeug uneingeschränkt nutzen kann, was bei einem normalen Faustpfand ja nicht möglich wäre, da dieses Dem Pfandnehmer ja zu übergeben ist.