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(Anonym):Geht das: dass jemand, der der Exekutive einer Gemeinde angehört, gleichzeitig als Friedensrichter für ein Konglomerat von fünf Gemeinden (die Gemeinde, in der er Gemeinderat ist, inbegriffen) amtet? Ist das nicht eine unzulässige Vermischung von Gewalten? Und damit ein Verstoss gegen das Gebot der Gewaltenteilung? - ihr könnte meine Frage gern als anonyme Frage im Forum publizieren. Herzlichen Dank und Gruss
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(Anonym):Geht das: dass jemand, der der Exekutive einer Gemeinde angehört, gleichzeitig als Friedensrichter für ein Konglomerat von fünf Gemeinden (die Gemeinde, in der er Gemeinderat ist, inbegriffen) amtet? Ist das nicht eine unzulässige Vermischung von Gewalten? Und damit ein Verstoss gegen das Gebot der Gewaltenteilung? - ihr könnte meine Frage gern als anonyme Frage im Forum publizieren. Herzlichen Dank und Gruss
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Kommentare
Di, 15/08/2017 - 15:50
Robert Schweng
Wenn man sich das Anforderungsprofil an einen Friedenrichter mal ansieht, kann jeder stimmberechtigte Bürger ins Amt gewählt werden und auch für mehrere Gemeinden als solcher tätig sein. Zitat:
Bestand und Wahlen
Jede politische Gemeinde hat einen oder mehrere Friedensrichter*.
Mehrere Gemeinden können den gleichen Friedensrichter wählen.
Wählbar sind alle stimmberechtigten Frauen und Männer.
Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre.
Quelle:
http://www.friedensrichter-zh.ch/fileadmin/user_upload/pdfs/Anforderungs...
Di, 15/08/2017 - 15:50
Birgit Rechsteiner
der Friedensrichter wäre ja nur nicht unabhängig, wenn es sich um einen Fall gegen seine eigenen Person wäre - oder - in einem wohl sehr seltenen Fall - eine Person die Gemeinde vor den Friedensrichter ziehen würde...
Ansonsten sehe ich kein Konfliktpotenzial...
Di, 15/08/2017 - 15:50
Markus Meyer
Offenbar ist das Ganze ja öffentlich bekannt und beides sind Wahlämter. Also die Stimmbürger wissen und wussten davon. Sehe da maximal ein Problem in der Zeitlichen Belastung, da ja wohl beides sog. Nebenämter (teilzeit) sind.
Wenn richtig gemacht und er/sie bei geeigneten Fallkonstellationen in Ausstand geht.......Kein Problem
Di, 15/08/2017 - 15:50
Valentin Vieli
Bitte zukünftig auch den entsprechenden Kanton angeben, dann kann man nämlich kurz das entsprechende Wahlgesetz konsultieren. Zur Antwort: Ein Mitglied der Exekutive kann NIE gleichzeitig das Amt des Friedensrichters in derselben Gemeinde ausüben (zitiere diese Antwort anhand des Wahlgesetzes im Kanton ZH, Art. 25 Wahlgesetz). Der Grund ist einleuchtend: die Unvereinbarkeit beider Ämter lässt diese Doppellfunktion grundsätzlich nicht zu. Ein Beispiel: Ich entlasse als Gemeinderat eine Mitarbeiterin der Verwaltung. Die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung ist IMMER zuerst von einer Schlichtungsbehörde zu beurteilen. Und das ist der Friedensrichter. Jetzt zur Lösung des Problems: Die Personen sind für eine Amtszeit gewählt, vorher kann man rechtlich nicht einschreiten, höchstens an die Vernunft appellieren und bei heiklen Fällen die Person wegen Befangenheit ablehnen!