(Anonym):Frage an diese Gruppe

Wird das Sorgerecht automatisch bei nach der Gesetzesänderung geborenen geteilt oder muss man es bei der Anerkennung beantragen (bei nicht verheirateten Paaren, jedoch vor der Geburt getrennt)?

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Kommentare

Robert Schweng

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Kurt Egli Seit dem 1.7.2014 gilt folgendes:
Nein. Es wird bei unverheirateten Paaren nicht automatisch zugewiesen sondern muss beantragt werden.
Sollte ein Elternteil nicht mit dem gemeinsamen Sorgerecht einverstanden sein, wird die KESB die darüber verfügen und das gemeinsame Sorgerecht zuweisen sofern keine wichtigen Gründe(wie z.B. Kindeswohlgefährdung) vorliegen.

Pati Rychener Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und der Vater erkannt das Kind an oder es wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande.
In darin bestätigen die Eltern, dass sie:
1.bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und
2. sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben (Art. 298a Abs. 1 und 2 ZGB).
Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298b Abs. 1 und 2 ZGB)

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