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(Anonym):Frage in die Gruppe:
Wenn man aufgrund seines Berufes oder seiner Arbeit einem Berufsgeheimnis unterliegt und dann in einem sozialen Netzwerk (z.B. Facebook) von einem Fall, Vorfall, Kunden oder dergleichen schreibt, aber keine Namen nennt, sondern das Ganze anonymisiert, verletzt man dann dennoch das Berufsgeheimnis?
Weiss hier jemand genaueres...?
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(Anonym):Frage in die Gruppe:
Wenn man aufgrund seines Berufes oder seiner Arbeit einem Berufsgeheimnis unterliegt und dann in einem sozialen Netzwerk (z.B. Facebook) von einem Fall, Vorfall, Kunden oder dergleichen schreibt, aber keine Namen nennt, sondern das Ganze anonymisiert, verletzt man dann dennoch das Berufsgeheimnis?
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Kommentare
Di, 11/09/2018 - 18:08
Robert Schweng
Tatjana Simoes Mejia Laie:
Es kommt sehr darauf wie genau du den Menschen/ die Situation beschreibst. Wenn man aus diesem jemanden daraus erkennen kann auch ohne Namen kann es brenzlig werden.
Beispiel:
Zwei Lehrlinge eine aus einem anderen Betrieb und eine aus einem Spital haben sich im Bus über einen Klienten derjenigen die im Spital arbeitet ausgetauscht, kein Name wurde genannt. Ein Mitreisender im Bus hat seinen Verwandten in der Geschichte erkannt, ist zum Oberarzt und diese eine Mitarbeiterin wurde fristlos entlassen.
Ines Dümke Gemäss Abs. 4 des Art. 321a OR darf der Arbeitnehmer geheim zu haltende Tatsachen, von denen er im Dienst Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen. Als geheim zu haltende Tatsache gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist. Folglich sind das alle Tatsachen, die nicht allgemein zugänglich sind und nicht mit einer einfachen Recherche von jedermann in Erfahrung gebracht werden können. Als weitere Voraussetzung muss der Arbeitgeber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an den Tatsachen haben.
Dieser Bindung entspricht die allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht des Arbeitnehmers. Nach deren Inhalt hat der Arbeitnehmer die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
Birgit Rechsteiner Welches Berufsgeheimnis meinst du? Hast du eine Schweigepflicht oder einfach die normale Sorgfaltspflicht?
Eigentlich, darf man ja niemandem etwas erzählen, was man während der Arbeit erfährt, weder der Konkurrenz, noch einem Kollegen. Alles was in der Firma passiert muss eigentlich da bleiben - wenn du aber erzählst, wir haben einen Mitarbeiter, der hat ein Kind bekommen - dann ist das ok.
Walter Büchi davon ausgehend, dass es um das anwaltsgeheimniss geht (und nicht etwa arztgeheimnis o.ä.), dürften fälle nur dann beschrieben werden, wenn sie nicht einmal mehr im ansatz rückschlüsse auf irgendwelche klienten zulassen. bei darstellungen auf öffentlichen medien wie facebook dürften die hürden dabei noch deutlich höher zu setzen sein, als es bei einem bilateren "austausch" der fall wäre.
das bundesgericht äussert sich in den urteilen 1s.5/2006 bzw. 1s.6/2006 kurz zur frage, inwieweit (in casu) die offenlegung einer anwaltsabrechnung nach aussen das anwaltsgeheimnis verletzt:
"Detailliertere Angaben über Art, Ort und Zeit der Vornahme bestimmter Leistungen können dagegen - auch wenn Namen anonymisiert werden - unter das Anwaltsgeheimnis fallen, wenn sie Rückschlüsse z.B. auf das Verhalten des Beschuldigten oder die Verteidigungsstrategie geben." (e. 5.3.1)