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(Anonym):Firmeninhaber hat eine Aktiengesellschaft (Fr. 300'000) diese läuft wie sie sollte.
Firmenhaber (alleiniger Aktionär) verkauft vorgängig das Inventar und alle Aktiven und lässt nachher die Firma in Konkurs gehen.
Konkursamt findet keine Aktiven mehr (da vorgängig Inventar und alles verkauft) und niemand übernimmt den Kostenvorschuss.
Kann der ursprüngliche Inhaber noch zur Verwantwortung gezogen werden, u.a. Gläubigerbevorzugung oder gar betrügerischen Konkurs?
Danke für die Hilfestellung
Der Einzelrichter verfügt über die Gesellschaft den Konkurs.
Einige Wochen später wird der Konkurs mangels Aktiven
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(Anonym):Firmeninhaber hat eine Aktiengesellschaft (Fr. 300'000) diese läuft wie sie sollte.
Firmenhaber (alleiniger Aktionär) verkauft vorgängig das Inventar und alle Aktiven und lässt nachher die Firma in Konkurs gehen.
Konkursamt findet keine Aktiven mehr (da vorgängig Inventar und alles verkauft) und niemand übernimmt den Kostenvorschuss.
Kann der ursprüngliche Inhaber noch zur Verwantwortung gezogen werden, u.a. Gläubigerbevorzugung oder gar betrügerischen Konkurs?
Danke für die Hilfestellung
Der Einzelrichter verfügt über die Gesellschaft den Konkurs.
Einige Wochen später wird der Konkurs mangels Aktiven
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Kommentare
Fr, 15/02/2019 - 11:48
Robert Schweng
Birgit Rechsteiner So einfach ist das natürlich nicht zu beantworten...
Es kommt drauf an, wo das Geld des Verkaufs hingeflossen ist - da wir die Erfolgsrechnung und die Bilanzen des Unternehmens nicht kennen, können wir das nicht beantworten.
Es ist aber so, dass es in einem solchen Fall mehrere allfällige "Schuldner" gibt, die zur Verantwortung gezogen werden.
Der Verwaltungsrat (ist allenfalls auch der Alleinaktionär) muss über solche Aktionen im Bild sein - und wenn diese Aktionen für "Geldverschwind-Massnahmen" sind - dann ist er auch mit seinem Privatvermögen Haftbar
Der Aktionär bzw. Geschäftsleiter kann sich nicht einfach irgendein Salär auszahlen - so würde das Geld ja am besten "Verschwinden". Aber das ist ja dann in der Erfolgsrechnung und in der Steuererklärung der Privatperson ersichtlich - und somit kann auch der Alleinaktionär zur Rechenschaft gezogen werden.
Es kann aber eben auch sein, dass der Verkauf des Inventars zur Schuldenbegleichung eingesetzt wurde - dann kann man schon mit Gläubigerbevorzugung kommen etc. - nur da wieder Geld zurück zu erhalten könnte schwierig werden...
So eine Allgemeingültige Frage ist ohne Details nicht zu beantworten...
Walter Büchi die aktiven sind eigentum der ag.
wenn er sie privat verkauft, dann müsste er sie zuerst aus der ag heraus kaufen.
das nennt sich "aktivtausch".
demnach sollten immer noch aktiven in form von liquiden mitteln vorhanden sein.
Andreas Thanner Der geschädigte Gläubiger müsste Klage einreichen und beweisen (!) dass eine Gläubigerbevorzugung stattgefunden hat, respektive ein betrügerischer Konkurs.
Martin Kaiser Bei einer Anzeige auf betrügrerischen Konkurs als Geschädigter muss man es nicht beweisen können, es genügt eine dringenden Verdacht. Die Beweise muss dann die Staatsanwaltschaft liefern.
Bei einer Klage beim Zivilgericht muss man ein Beweis bringen.
Martin Kaiser Grundsätzlich haftet bei einer GmbH und AG nur das Gesellschaftsvermögen bei Schulden.
Es kann aber sein, dass auch die Organe persönlich haftbar gemacht werden können.
Gesellschafter und Aktionäre, wo kein Organ inne haben, können nie persönlich haftbar gemacht werden.
http://organhaftung-schweiz.ch/persoenliche-haftung-des-geschaeftsfuehre...