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(Anonym):Firma X hat Firma Y (eine GmbH) betrieben. Rechtsvorschlag wurde eingereicht, darauf hin Schlichtungsbehörde. Firma X hat Recht bekommen und muss jetzt zum Gericht gehen. Das Gericht verlangt nun einen Kostenvorschuss von CHF 2600.-.
Firma X geht es finanziell sonst schon nicht so gut weil das Geld von Firma Y fehlt (CHF 27000).
Gibt es eine Möglichkeit bei Gericht oder muss X das zahlen mit dem Risiko das Geld nie mehr zu sehen und dann rund 27000.- abschreiben muss?
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(Anonym):Firma X hat Firma Y (eine GmbH) betrieben. Rechtsvorschlag wurde eingereicht, darauf hin Schlichtungsbehörde. Firma X hat Recht bekommen und muss jetzt zum Gericht gehen. Das Gericht verlangt nun einen Kostenvorschuss von CHF 2600.-.
Firma X geht es finanziell sonst schon nicht so gut weil das Geld von Firma Y fehlt (CHF 27000).
Gibt es eine Möglichkeit bei Gericht oder muss X das zahlen mit dem Risiko das Geld nie mehr zu sehen und dann rund 27000.- abschreiben muss?
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Kommentare
Do, 31/01/2019 - 18:46
Robert Schweng
Eveline Gutmann dieser Kostenvorschuss muss bezahlt werden.
Eveline Gutmann aber wenn die Firma X Recht bekommen hat, wieso dann noch das Gericht?
Kurt Egli Ich gehe davon aus, dass Firma x hat nicht Recht bekommen hat, sondern eine Klagebewilligung.
Nur in den seltensten Fällen wird auch juristischen Personen (GmbH) unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Ob die Firma x im Prozess tatsächlich Recht bekommt, kann nicht beurteilt werden, das ist Aufgabe des Gerichtes.
Armin Moser Wen s Gricht dir nöd Rächt git oder dä ander nöd cha zahlä ishes gelt wäg !
Walter Büchi a) die schlichtungsbehörde hat der firma x die klagebewilligung erteilt, weil es entweder keine einigung zwischen den parteien gab oder die schlichtungsbehörde bei dieser summe weder entscheiden (bis chf 2'000.-) noch einen urteilsvorschlag (bis chf 5'000.-) machen kann. somit hat die firma x nicht recht bekommen, zumindest nicht im rechtlichen sinne. vermutlich hat die schichtungsbehörde im rahmen der schlichtungsverhandlung die firma y darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der beweislage in einem gerichtsverfahren unterliegen würde, was die firma x als "recht bekommen" auslegt.
b) wer eine forderungsklage stellt, muss in der regel in die vorleistung (art. 98 zpo). das geld ist dann (teilweise) verloren, sollte die firma x mit ihrer forderung nicht (oder nur teilweise) durchdringen. in sehr seltenen fällen wird auch den juristischen personen (gmbh) die unentgeltliche rechtspflege gewährt (gemäss bundesgericht besteht dann ein anspruch, wenn das einzige aktivum der juristischen person im streit liege und neben ihr auch die wirtschaftlich beteiligten mittellos sind).
ob die firma x im prozess obsiegt, kann nicht beurteilt werden, das ist aufgabe des gerichtes.
verliert die firma x, verliert sie den kostenvorschuss und, dauert das verfahren länger, auch noch mehr, denn sie trägt dann die gerichtskosten und allfällige parteikosten der gegenseite. sie hat dann die möglichkeit, ein rechtsmittel (nächste instanz) zu ergreifen.
gewinnt die firma x erstinstanzlich (und ergreift firma y kein rechtsmittel), hat sie erst einen def. rechtsöffnungstitel und muss dann damit die betreibung (auf konkurs) weiter vorantreiben, was letztlich aber bedeuten könnte, dass die firma y tatsächlich in konkurs gerät und dir firma x nur einen teil (konkursdividende) oder schlimmstenfalls gar nichts erhält.
Rolf Stüssi Walter Büchi hat es perfekt erklärt.
Die Schlichtungsbehörde kann bis Fr. 2000 ein Urteil fällen und bis Fr. 5000 einen Urteilsvorschlag auf Wunsch des Klägers erstellen.
Wenn keine Einigung bei der Schlichtungsverhandlung zu stande kommt und die Schlichtungsbehörde sieht, dass eine Klage nötig ist, erteilt Sie dem Kläger die Klagebewilligung um vor Gericht zu gehen.
Diese ist 3 Monate gültig.
Der Klägerin Firma X bleibt nichts anderes übrig, als die Kosten vorzuschiessen und die Beweise vor Gericht vorzulegen.
Achtung:
Das Gericht entscheidet dann, ob die Forderung besteht und der Rechtsvorschlag beseitigt wird.
Hier ist einfach ein Prozess- und Kostenrisiko.
Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe.
Entweder geht die Klägerin das Risiko ein und schiesst die Kosten vor, oder lässt es bleiben. Andere Variante zuwarten bis allenfalls mehr Mittel für den Kostenvorschuss vorhanden sind und nochmals eine Vermittlung einberufen.
Mein Vorschlag:
Klägerin nochmals die Beklagte hinweisen, dass die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung erteilt hat und die Forderung als gerechtfertigt sieht und einen Lösungsvorschlag zur Zahlung unterbreiten soll.
Ansonsten bleibt nur der Weg vor Gericht oder abschreiben.