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(Anonym):Falls meine Eltern sterben, dann würde ich ja Ihre Schulden erben.
Wie muss ich dann vorgehen, um das Erbe auszuschlagen?
Danke für die Infos...
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(Anonym):Falls meine Eltern sterben, dann würde ich ja Ihre Schulden erben.
Wie muss ich dann vorgehen, um das Erbe auszuschlagen?
Danke für die Infos...
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Kommentare
Di, 15/05/2018 - 15:51
Robert Schweng
Roman Lanz Das kannst du dann machen, wenn du die Einladung vom Erbschaftsamt erhältst. Sie werden dir dann erklären wie das geht.
Damit das dann auch problemlos funktioniert solltest du noch einiges beachten während deine Eltern leben.
1. Nimm niemals Geschenke oder Geld von deinen Eltern an die einen Wert darstellen. Z.B. Hochzeitsgeschenk, Auto, Wohnungseinrichtung u.s.w. Und das ab dem Zeitpunkt seit deine Eltern verschuldet sind oder du 18 Jahre alt bist.
2. Wenn du die Finanzen deiner Eltern als Kind übernimmst, weil diese dich darum bitten oder sich zu alt fühlen oder sonst einen Grund dafür gibt. Führe für alle Ausgaben und Einnahmen ein Kassabuch und lege sämtliche Belege in einem Ordner ab. Es kann sehr gut sein, dass das Erbschaftsamt oder Steueramt oder auch die Schuldner deiner Eltern über jeden Rappen Auskunft haben wollten der durch dich verwaltet wurde.
3. Kläre vorher ab ob du dir einen Lohn nehmen darfst, wenn deine Eltern pflegebedürftig werden und du diese selbst pflegst.
Das wichtigste ist, dass dir nach dem Tod deiner Eltern niemand nachweisen kann, dass du einen Erbvorbezug (also während deren Lebzeiten irgend einen Geld oder Geschenkbetrag von Wert) bekommen hast während deine Eltern verschuldet waren. Kann das nachgewiesen werden, kannst du die Erbschaft auch nicht ausschlagen und erhältst somit alle Schulden.
Walter Büchi hier die wichtigsten bestimmungen:
art. 566 zgb:
"1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
2 Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet."
wenn zum zeitpunkt des todes der erblasser zahlungsunfähig war, würde die ausschlagung vermutet!
art. 567 zgb:
"1 Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.
2 Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist."
massgebend ist hierbei grundsätzlich der zeitpunkt ab kenntnis des erbfalles!