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(Anonym):Eine Kollegin von mir hat in einer Migros Waren im Wert von 300.-. gestohlen.
Sie ist Ersttäterin und fragt was sie erwartet.
Danke für die Auskunft
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(Anonym):Eine Kollegin von mir hat in einer Migros Waren im Wert von 300.-. gestohlen.
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Kommentare
Mo, 26/03/2018 - 13:22
Thomas Berger
300.- ish kei geringfügigs Delikt meh!
Da gibt uf jedefall en Azeig wäge Diebstahl und sicher es Huusverbot. 🤨
Mo, 26/03/2018 - 15:28
Walter Büchi
Thomas Berger doch, es fällt noch in den bereich der geringfügikeit!
der grenzwert von chf 300.- ist genau zu verstehen, was das bundesgericht bestätigt hat.
das bedeutet, dass bis und mit chf 300.- ein diebstahl nach art. 139 stgb i.v.m. art. 172ter stgb zu ahnden ist.
hiernach wird die tat mit einer busse belegt und nur auf antrag bestraft.
"BGE 121 IV 261 S. 268
Die Grenze für den geringen Vermögenswert im Sinn von Art. 172ter Abs. 1 StGB ist bei Fr. 300.-- festzusetzen. Mit diesem Grenzwert wird der ratio von Art. 172ter StGB und dem gegenüber dem alten Recht erweiterten Strafrahmen Rechnung getragen. Damit kann auf Kleinkriminalität im Rahmen des Übertretungsstrafrechts angemessen und schuldadäquat reagiert werden."
http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%...