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(Anonym):Eine frage kann das Sozialamt St. Gallen einem rausschmeissen wenn man es verweigert arbeiten zu gehen in einem arbeitsprogram? Das ist doch nicht möglich solange man regelkonform die Bewerbungs pflicht erfüllt richtig? Es ist nicht möglich das einem der Soziale Dienst die auszahlung für zB die Miete verweigert weil man nicht arbeiten gehen will in deren programen?
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(Anonym):Eine frage kann das Sozialamt St. Gallen einem rausschmeissen wenn man es verweigert arbeiten zu gehen in einem arbeitsprogram? Das ist doch nicht möglich solange man regelkonform die Bewerbungs pflicht erfüllt richtig? Es ist nicht möglich das einem der Soziale Dienst die auszahlung für zB die Miete verweigert weil man nicht arbeiten gehen will in deren programen?
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Kommentare
Di, 17/09/2019 - 21:59
Robert Schweng
Sihing Rene Raus schmeissen dürfen die nicht, da die Sozialhilfe gesetzlich verankert ist, aber sie werden dann die Sozialhilfe kürzen.
Karina Grossenbacher Du hast eine Mitwirkungspflicht.
Klar können Dir Leistungen gekürzt werden wenn Du Dich weigerst am Arbeitsprogramm teilzunehmen.
Priska Meyer-Bächli Sozialgeld soll eine Hilfe sein für Menschen die nicht Arbeiten Können oder zurzeit keine Arbeit haben. Wenn Man Arbeiten Kann dan sollte man das auch machen und wenn es nur ein Arbeitsprogramm vom Soz ist. Wen man sich weigert werden leistungen gekürz. Finde ich auch richtig. Kann soweit gehen das du nurnoch nothilfe bekommst von ca 20.- die woche.
Kurt Egli Gem. SHG SG können die Leistungen gekürzt oder verweigert werden.
Pflicht zur Arbeit
1
Eine arbeitsfähige Person ist verpflichtet, eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit anzunehmen.
Art. 12a*
Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration
1
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe können mit der hilfebedürftigen Person Massnahmen zur Förderung ihrer sozialen und beruflichen Integration vereinbaren, insbesondere:
a) Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen;
b) Therapien;
c) Beratungen;
d) gemeinnützige Tätigkeiten. Unentgeltliche Betreuungsarbeit gilt als gemeinnützige Tätigkeit.
2
Die Teilnahme an Massnahmen nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird bei der Bemessung der finanziellen Sozialhilfe angemessen berücksichtigt.
Art. 17a*
b) Einstellung von Leistungen
1
Finanzielle Sozialhilfe wird eingestellt, wenn der hilfesuchenden Person:
a) die Leistungen nach Art. 17 dieses Erlasses gekürzt wurden, weil sie eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit, die Veräusserung von Vermögenswerten oder die Geltendmachung eines ihr zustehenden Einkommens verweigert sowie
b) schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine angemessene Frist zur Annahme der Arbeit oder zur Geltendmachung des ihr zustehenden Einkommens angesetzt wurde.
2
Von einer Einstellung nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird der Bedarf für minderjährige Kinder ausgenommen, die keinen eigenständigen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977[10] haben.
https://www.gesetzessammlung.sg.ch/app/de/texts_of_law/381.1/art/12.