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(Anonym):Eine Frage betreffend Miete / Sozialhilfe:
Eine Bekannte, welche alleinerziehend ist, wird von der Sozialhilfe unterstützt und lebte bis 2017 mit ihren beiden Kindern in einer Mietwohnung. Die Miete wurde dabei vollständig übernommen. Seit 2017 ist das eine Kind ausgezogen und die Miete (welche man jetzt nur auf 2 Personen aufteilen kann) lag um 50 Franken über den Richtlinien, und da die 50 Franken tragbar waren, entschied sie sich diese "selber" bzw. aus ihrem Grundbedarf zu bezahlen.
In diesen 2 Jahren ist der Referenzinssatz ziemlich gesunken, doch sie wusste nicht Bescheid, dass sie den Mietzins senken lassen konnte, und ihr wurde es vom Sozialdienst auch nicht mitgeteilt.
Im Handbuch für die Sozialhilfe steht dabei:
"Liegt der im Mietvertrag angegebene hypothekarische Referenzzinssatz über dem vom Bundesamt für Wohnungswesen publizierten Wert, ist die Klientel darauf hinzuweisen, dass sie den Mietvertrag entsprechend anpassen lassen kann, nötigenfalls im Klageverfahren. Der Sozialdienst kann der Klientel die nötige Unterstützung anbieten."
Jedoch bekam sie keinen Hinweis dazu. Der hypothetisch gesenkte Mietzins hätte den Mehrbetrag ausgleichen können.
Kann Sie aus dem irgendwelche Forderungen ableiten aus diesem "Fehler" vom Sozialdienst?
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(Anonym):Eine Frage betreffend Miete / Sozialhilfe:
Eine Bekannte, welche alleinerziehend ist, wird von der Sozialhilfe unterstützt und lebte bis 2017 mit ihren beiden Kindern in einer Mietwohnung. Die Miete wurde dabei vollständig übernommen. Seit 2017 ist das eine Kind ausgezogen und die Miete (welche man jetzt nur auf 2 Personen aufteilen kann) lag um 50 Franken über den Richtlinien, und da die 50 Franken tragbar waren, entschied sie sich diese "selber" bzw. aus ihrem Grundbedarf zu bezahlen.
In diesen 2 Jahren ist der Referenzinssatz ziemlich gesunken, doch sie wusste nicht Bescheid, dass sie den Mietzins senken lassen konnte, und ihr wurde es vom Sozialdienst auch nicht mitgeteilt.
Im Handbuch für die Sozialhilfe steht dabei:
"Liegt der im Mietvertrag angegebene hypothekarische Referenzzinssatz über dem vom Bundesamt für Wohnungswesen publizierten Wert, ist die Klientel darauf hinzuweisen, dass sie den Mietvertrag entsprechend anpassen lassen kann, nötigenfalls im Klageverfahren. Der Sozialdienst kann der Klientel die nötige Unterstützung anbieten."
Jedoch bekam sie keinen Hinweis dazu. Der hypothetisch gesenkte Mietzins hätte den Mehrbetrag ausgleichen können.
Kann Sie aus dem irgendwelche Forderungen ableiten aus diesem "Fehler" vom Sozialdienst?
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Kommentare
Di, 05/11/2019 - 16:49
Robert Schweng
Wolfgang Bloeck Interessante Frage. Es könnte ein längerer Klageweg werden, eine Entschädigung für das Versäumnis des Sozialdienstes einzufordern. Theoretisch wird das wohl möglich sein.
David Aebischer Leider wird sie da nichts machen können, ausser auf Goodwill hoffen. Denn die Informationspflicht besteht in diesem Fall nicht, obschon es durchaus wünschenswert wäre, dass man hier betreut wird. Wahrscheinlich würde dies den Rahmen sprengen.
Wolfgang Bloeck David Aebischer
Es ist also nur im "Handbuch der Sozialhife" so niedergeschrieben? Wahrscheinlich wird dem auch so sein. Also keine Amtshaftung.
David Aebischer Da sich jeder Hilfesuchende in einer individuellen Notsituation befindet, wird die Sozialhilfe bedarfsabhängig ausgerichtet. Die Sozialbehörde ist denn auch verpflichtet, die Besonderheiten des Einzelfalls sorgfältig zu prüfen (§ 5 Sozialhilfegesetz, SHG). Für die Sozialbehörde resp. die Sozialdienste sind das Sozialhilfegesetz, die Sozialhilfeverordnung und die Kantonale Asylverordnung verbindlich. Zudem sind die SKOS-Richtlinien gemäss § 31 Abs. 1 SHG wegleitend, vorbehalten bleiben Abweichungen in der Sozialhilfeverordnung sowie die Besonderheiten des Einzelfalls (§ 5 SHG). Das Handbuch ist Entscheidungshilfe in der Einzelfallbeurteilung. Mit Hilfe des Handbuchs können wichtige Details der wirtschaftlichen Sozialhilfe angemessen berücksichtigt werden. Liegen besondere Umstände vor, sind allenfalls die im Handbuch empfohlenen Beträge zu erhöhen oder zu kürzen. Damit kann den Grundsätzen des Sozialhilferechts nachgelebt werden.
Obwohl sich aus diesem Handbuch keine verbindlichen Ansprüche ableiten lassen, kommt ihm in der Sozialhilfepraxis ein grosser Stellenwert zu. Es fördert die Rechtssicherheit, gewährleistet die rechtsgleiche Behandlung der verschiedenen Gesuchsteller und trägt zu einem verwaltungsökonomischen Verfahren bei. Also nichts ist verbindlich, somit auch kaum etwas "haftbar". Man kann immer eine Beschwerde gegen eine Verfügung einreichen - dies ist allerdings nicht ganz ohne und kaum ohne einen Rechtsbeistand (richtig) machbar.
Daniela Müller Bei jedem Mietverhältniss ist der Antrag Sache des Mieters. Kein Vermieter bietet freiwillig die Senkung an. Man hat schon auch selber Verantwortung! Aber nacher nach Geld fordern wollen da kann man plötzlich denken und handeln?