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(Anonym):Ein unverheiratetes Paar wohnt getrennt und möchte zusammenziehen. Ist es dabei möglich ein Konkubinatsvertrag zu vereinbaren, dass das Betreibungsamt den Lohn der Partnerin nicht mit pfänden darf? Wenn ja, muss dieser Vertrag notariell beglaubigt sein? Das Konkubinat besteht aufgrund eines gemeinsamen Kindes im erwähnten Haushalt.
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(Anonym):Ein unverheiratetes Paar wohnt getrennt und möchte zusammenziehen. Ist es dabei möglich ein Konkubinatsvertrag zu vereinbaren, dass das Betreibungsamt den Lohn der Partnerin nicht mit pfänden darf? Wenn ja, muss dieser Vertrag notariell beglaubigt sein? Das Konkubinat besteht aufgrund eines gemeinsamen Kindes im erwähnten Haushalt.
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Kommentare
Mo, 09/10/2017 - 07:45
Andrea Sigrist-Wyss
Vertrag wird vom Betreibungsamt ignoriert, auch wenn beglaubigt. Sie legen es dann eben anders aus, dass sie doch wieder pfänden können. Z.b. wenn die beiden zusammen wohnen, dann muss er ja nur noch 50% der Miete zahlen und auch das Essen wird ja günstiger wenn man zusammen einkauft. Es wird ihm also weniger angerechnet und somit muss sie am Ende fast komplett für die Kosten aufkommen
Mo, 09/10/2017 - 13:03
Walter Büchi
bge 130 iii 765
wenn ein konkubinat als "stabil" klassifiziert wird, kann das betreibungsamt das einkommen des partners in die existenzminimumsberechnung einfliessen lassen
http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%...
das ist hier der fall, weil ein gemeinsames kind da ist. das heisst, dass für das existenzminimum das ehegatten-mininum als grundnotbedarf berechnet wird. kein vertrag kann das aufheben, da er gesetzlich festgelegt ist (vgl. art 93 schkg)
bezüglich der lohnpfändung: der lohn des partners kann ohnehin nicht gepfändet werden. die konkubinatspartner haften nicht für die schulden des anderen.
ein allfälliger zahlungsbefehl darf aber dem konkubinatspartner aber zugestellt werden.
beispiel:
lohn partner 1: 4500.-
lohn partner 2: 2000.-
total: 6500.-
grundnotbedarf: ca. 850.- (1700 wären es für beide zusammen)
krankenkasse (sofern bezahlt, quittung muss bei der pfändung vorgeleget werden um angerechnet zu werden): ca chf 700
miete: chf 1'500.00
kleidergeld: chf 50.00
zugabo: 100.00
ergibt ein existenzmininum von ca. chf 3'200.00
somit können also ca. 1300 monatlich gepfändet werden.
unterstüzungsleistungen an die partnerin dürften ebenfalls geltend gemacht werden können.