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Anonyme Frage:
Situation ist folgende: es geht um die Alimentenberechnung der Kids meines Partners, der wirklich immer fleißig zahlt. Diese leben mit ihrer Mutter in Deutschland und sind der Meinung,man könne ihn so richtig melken, wenn er in der Ch wohnt und aus deren Sicht ja so "vermögend" ist. Man will leider immer mehr? Die deutschen Behörden haben leider keine Ahnung vom Schweizer Rechtssystem und berechnen stets nach deutschem recht, was in meinen Augen absolut nicht rechtens ist... Nun sind wir auf der Suche, nach einem RA,der uns das ganze mal ( kostengünstig) nach Schweizer Recht berechnet und ggf auch mal eine Pfändungshöhe sagen könnte .. das ganze ist ein böser krieg, den die mutter da führen, was ich mega furchtbar finde... ?
Vielleicht kann jemand helfen...Das wäre echt super ?
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Anonyme Frage:
Situation ist folgende: es geht um die Alimentenberechnung der Kids meines Partners, der wirklich immer fleißig zahlt. Diese leben mit ihrer Mutter in Deutschland und sind der Meinung,man könne ihn so richtig melken, wenn er in der Ch wohnt und aus deren Sicht ja so "vermögend" ist. Man will leider immer mehr? Die deutschen Behörden haben leider keine Ahnung vom Schweizer Rechtssystem und berechnen stets nach deutschem recht, was in meinen Augen absolut nicht rechtens ist... Nun sind wir auf der Suche, nach einem RA,der uns das ganze mal ( kostengünstig) nach Schweizer Recht berechnet und ggf auch mal eine Pfändungshöhe sagen könnte .. das ganze ist ein böser krieg, den die mutter da führen, was ich mega furchtbar finde... ?
Vielleicht kann jemand helfen...Das wäre echt super ?
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 15:44
Carolin Metzler
Hier sonst einfach mal, wie das im internationalen privatrecht geregelt ist:
Familienunterhalt
Zuständigkeit
amWohnsitzderbeklagtenPartei(Art.2LugÜ)
am Wohnsitz der unterhaltsberechtigten Person (Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ)
im Scheidungsverfahren, wenn die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts sich nicht nur auf die
Staatsangehörigkeit einer Partei stützt (Art. 5 Ziff. 2 lit. b LugÜ)
anwendbares Recht
für den nachehelichen Unterhalt das auf die Scheidung angewendete Recht (Art. 8 UStÜ)
für alle übrigen Unterhaltsansprüche das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort der unterhalts-
berechtigten Person (Art. 4 UStÜ)
die Anknüpfung des nachehelichen Unterhalts am Scheidungsstatut wird bei einer Scheidung in
der Schweiz belanglos mit der Teilrevision des IPRG und ganz aufgehoben im (noch nicht ratifi-zierten) neuen Haager Übereinkommen
Fr, 02/06/2017 - 15:44
Sylvia Loose
Mein Ex musste den Höchstsatz nach Düsseldorfer Tabelle zahlen.
Da das Gesetz am Wohnort des Unterhaltbegünstigtem entscheidend ist.