Anonyme Frage:

Besten Dank für das Stellen meiner Frage: Ich habe die Steuererklärung 2015 nicht eingereicht und wurde nun amtlich eingeschätzt (Veranlagungsverfügung). Ich habe bevor ich dies erfahren habe, (Brief wurde aber schon los geschickt) dem Steueramt angerufen und nachgefragt was ich für Optionen habe. Sie haben mir erklärt, dass ich die Steuererklärung noch nachreichen kann, sozusagen damit einen Einspruch erheben kann in der Frist von 30 Tagen. Nun habe ich alle Unterlagen zusammen und wollte mich im Internet schlau machen betreffend dem Einspruch in dieser Situation. Ich komme aber nicht weiter. Ich verstehe nicht, ob meine vollständige Steuererklärung alleine als Einspruch gilt oder ob ich dazu noch einen Brief, einen Einspruch schreiben muss. Falls ich diesen Einspruch verfassen muss, habe ich keine Vorlage gefunden, denn ich gehe davon aus, dass ich laut der Steuerverwaltung die Verschuldung habe. Ich wüsste nicht wie ich dies begründen sollte in einem Einspruch. Kann mir jemand dazu das Vorgehen erklären und falls ich einen Brief noch schreiben muss, eine mögliche Vorlage dazu. Besten Dank

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Kommentare

Carolin Metzler

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Hallo lieber anonymer Fragesteller - das mit der gesetzlichen Grundlage ist jetzt etwas schwierig, weil dein Wohnakton nicht bekannt ist, daher die Ausführungen aufgrund des Gesetzes über die Direkte Bundessteuer (DBG) bzw. dem STeuerharmonisierungssetz (StHG).

Du kannst nicht einfach die Steuererklärung kommentarlos einreichen, sondern musst eine Einsprache verfassen, also einen entsprechenden Brief (StHG 48, DBG 132 Abs. 3). Die vollständig ausgefüllte Steuererklärung ist nur eine Beilage zur Einsprache.
Eine Vorlage wirst du dafür höchstwahrscheinlich nicht finden (bzw. auch keine brauchbare bekommen), da die Einsprache natürlcih auf deinen Fall bezogen sein muss.

In deinem konkreten Fall empfehle ich dir, dich an einen Treuhänder oder eine Steuerberatung zu wenden, die dir helfen kann (wenn es sich lohnt vom Differenzbetrag her).

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Anna Lisa

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Carolin Metzler dörf ich dich frage.. ich bin jetz verwirrt.. us dere Froog usse wo gstellt isch.. wenn das ja selbstverschuldet isch in dem d stürerklärig nit abgeh worde isch.. wie söll meh so öpis binme iispruch übrhaupt begründe?? ? isch das nit en art wie wiedrsprüchlich? Het meh übrhaupt e chance das es nomol neu berechnet wird? ? und han mr jetz ebbe au grad übrlegt wie so e formulierig müesst usseh und ich wüssts definitiv nit..

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Carolin Metzler

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Ja logisch isches (meist) selbstverschuldet 😉 aber du musst die einsprache als solche begründen (offensichtliche unrichtigkeit der veranlagung)... ja, du hast ne chance zur neuberechnung, aber es müssen halt alle voraussetzungen erfüllt sein

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Anna Lisa

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Carolin Metzler jetz han ich us neugier au googlet ? und das gfunde.. soo wie ich de froogesteller vrstah meint er ebbe ob das längt.. odr ebbe no e iisproch schrieftlich drzue muess verfasse.. du seisch jaa muess er ? abr vrstand warum er verwirrt isch will ich das da au online find ? gib dr grad de link no ah ?

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Anna Lisa

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Anna Lisa

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Weiss nit.. vlt isch das kantonal unterschiedlich? ?

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Carolin Metzler

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Nicole Wind

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Eigeti Erfahrig Kanton Bern. I ha müesse e Brief zur Stürerklärig derzue schriebe woni begründe ha müesse, was mi i dere Zyt woni hätt sötte d Stürerklärig abgäh hett ghinderet. Bi mir hani no müesse es Arztzügnis bilegge wo das bestätigt hett

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Carolin Metzler

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2.1. Grundsatz
Die Kantonale Steuerverwaltung macht ein Eintreten auf eine Einsprache auf eine Ermessensveranlagung davon abhängig, ob die Einsprache eine Begründung enthält, und ob Beweismittel offeriert werden.
Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis handelt es sich bei der Bestimmung der Begründung und Nennung von Beweismitteln nicht bloss um eine Ordnungsvorschrift, sondern um eine eigentliche Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen nicht auf die Einsprache eingetreten wird (BGE 2A.750/2005 vom 10.01.2006; BGE 2A.544/2005 vom 22.09.2005).
Aufgrund des umfassend zu erbringenden Unrichtigkeitsnachweises ist eine substanziierte Begründung notwendig (BGE 2C.579/2008). Ist eine Ermessensveranlagung darauf zurückzuführen, dass Mitwirkungspflichten verletzt worden sind, so umfasst die rechtsgenügliche Begründungspflicht in der Regel auch die Nachholung dieser versäumten Mitwirkungshandlungen innert der Einsprachefrist (z.B. vollständig und ordnungsmässig ausgefüllte Steuererklärung einreichen). Unterlässt dies der Einsprecher, wird auf seine Eingabe nicht eingetreten.

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Carolin Metzler

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Ebenfalls 😉 nur steuererklärung reicht grds also nicht

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Carolin Metzler

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Ich meine es entscheidet ja immer ein mensch... und die gemeinde / der kanton kann natürlich auch tolerant sein.... aber einfach STE mit Zettel "Bitte berücksichtigen " (überspitzt formuliert) würde ich vermeiden udn als steuerkommissär direkt ablehnen

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Anna Lisa

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Danke viilmol Carolin Metzler ? dämfall isch es würklich soo unterschiedlich kantonal ? han ich nit gwüsst.. abr denn isch meh uff de sichere sitte wenn meh en iispruch drzue schriebt.. spannend dass das so unterschied usmacht ??

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Carolin Metzler

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Anna Lisa das isch halt s'förderalistische system... bide stüüre merkt mers extrem...

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Anna Lisa

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Ich find das eifach für öper wo nit so ahnig het denn extrem verwirrend.. han jetz es paar klicks mit stichwort gmacht und das gfunde wo ich postet ha ? isch ja logisch das d lüt verwirrt sin ? wenns sich im internet wänn schlsu mache und soo unterschiedlichi infos finde ? janu.. jetz nimmts mich glich no wunder.. hoff wird bewahrt drvo ☝? aber wie isch es in basel stadt greglet mitem iispruch wenn meh d stürerklärig nit abgeh het?

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Carolin Metzler

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Es haben eben leider nicht alle kantons praxisanweisungen,... öffentlich zugänglich... GR und TG sind in der hinsicht leider eher Ausnahme als Regel... hast du schonmal im Steuergesetz geschaut?

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Carolin Metzler

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Anna Lisa als nett gemeinter rat: dann lass dir mit der STE helfen - ist sonst schade, wenn du jedes jahr ärger hast

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