Anonyme anfrage:

Ich han tickets für es konzert zum verkaufe und eini het sich gmeldet und gseit sie nimmts, jetzt meldet sie sich nümme.
Isch so scho en verkaufsvertrag entstande?

Han ihre de priis gseit und den ebe het sie gseit sie nimmts. Was chani mache? Wil das konzert isch scho am fritig..

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Kommentare

Daniela Schmelzer

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Witerverkaufe

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Sandra Marty

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Würd mi au grad defür interessiere.. ✔

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Carolin Metzler

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Uf wellere basis? Isch ja emal en kaufvertrag zstand ch

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Carolin Metzler

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Wieso isch mer ungebunde?

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Stefan Stutz

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(Admin) Daniela Schmelzer ich muss dich korrigieren.... eine mündliche Zusage ist auch ei. kaufvertrag... unabhängig ob Name , Adresse bekannt ist... und zudem ist FB sogar schriftlich 😊

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Stefan Stutz

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Daniela Schmelzer rein rechtlich ist sie ein Kaufvertrag eingegagen und wäre den Betrag schuldig... jedoch lohnt es sich bei solchen Beträgen nicht rechtlich vorzugehen.

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Carolin Metzler

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Wieso?

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Carolin Metzler

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Daniela Schmelzer warum geht das nicht?

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Stefan Stutz

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Stimmt nicht Daniela Schmelzer du gehts in einen Laden und sagst dem Verkäufer: ich ich nehms... noch 2 min sagst du: ahh nein sorry doch nicht... rein rechtlich müsstest du es kaufen... aber da herrscht kulanz seiten des anbieters

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Stefan Stutz

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Nein Daniela Schmelzer... zurück bringen ist gemäss gesetz nicht verankert. Dies ist reine Kulanz... Kauf Privat, im geschäft oder auf FB ist alles das selbe vom Gesetz her!

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Carolin Metzler

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Daniela Schmelzer wo ist der unterschied? Wo steht das? Wo steht das man käufe im Laden zurückbringen kann?

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Stefan Stutz

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Liebe Daniela Schmelzer:

OR:
Art. 1 1Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. 2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.

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Stefan Stutz

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Ich habe auf Gesetzbasis geamtwortet... bei meinem 1. Kommentar habe ich darauf verwiesen, dass es sich für solch einen Betrag nicht lohnt.. mich stört es aber, wenn es Leute gibt, die Märchen erzählen wie: mit zurück bringen, steht auf der Quittung etc. Dies steht niergends im Gesetz. Wir Admin sind dafür da, Juriste, rechtliche korrekte Antworten zu geben.

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Stefan Stutz

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Miriam Salman vom Gesetz her, würde jeder Anbieter ( FB, tutti.ch etc. ) recht bekommen... nur ist der Aufwand und Ertrag meistens nicht gegeben. Somit belässt man es. Bei hohen Beträge lohnt sich dies aber allemal dem Juristisch nach zugehen 😊

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Carolin Metzler

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Daniela Schmelzer nochmal: es gibt im Obligationenrecht kein generelles Rücktrittsrecht vom Vertrag bzw Rückgabevertrag von Waren!

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