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(Anonym):Bei meinem Nachbar unter mir hat es eine grosse Thuja Pflanze die wahrscheinlich vor Jahren mal von irgendjemanden eingepflanzt wurde.. die „Pflanze“ ist bereits schon sicherlich 20m hoch und hängt richtig in unsere Terrasse hinein! Jedes Jahr haben wir den grössten Dreck und Flecken die nicht mehr abgehen (Wand und Boden) der Vermieter meint die „Pflanze“ ist nicht ihr Problem und der Nachbar sieht es auch nicht als sein Problem den zu entfernen!
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(Anonym):Bei meinem Nachbar unter mir hat es eine grosse Thuja Pflanze die wahrscheinlich vor Jahren mal von irgendjemanden eingepflanzt wurde.. die „Pflanze“ ist bereits schon sicherlich 20m hoch und hängt richtig in unsere Terrasse hinein! Jedes Jahr haben wir den grössten Dreck und Flecken die nicht mehr abgehen (Wand und Boden) der Vermieter meint die „Pflanze“ ist nicht ihr Problem und der Nachbar sieht es auch nicht als sein Problem den zu entfernen!
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Kommentare
Do, 25/04/2019 - 12:28
Robert Schweng
Birgit Rechsteiner die Auskunft ist wohl eher die, dass man damit Leben muss, oder der Pflanze mal selber die oberen 2 Meter abhaut, damit sie nicht mehr in die Terasse reinhängt...
Aber als Beispiel - ein Baum mit Laub - das Laub fällt auf deinen Platz - der Baum aber gehört nicht dir - mit dem Laub musst du Leben...
Wird bei der Thuja auch so sein...
Armin Moser Es git in dä Schwiiz äs Kapprecht für so öppis, han ig gmeint gha.
David Aebischer Einfach der Gemeindeverwaltung melden. In der Regel muss das Zeugs dann gestutzt werden auf max 2m...
Ga Ne Thuya ist eh ein ökologisch wertloses Gewächs in unseren Breitengraden, weder Vögel noch Insekten können damit was anfangen. Kein Problem, wenn man sich - wie auch immer - versucht durchzusetzen. Aber der Ansatz von David Aebischer hat bei uns auch mal funktioniert.
Angela Trachsler-Monticelli 20 m 😱😱😱
Robert Schweng Also wenn es um Grössen geht, übertreibe ich auch manchmal😏
Walter Büchi art. 687 zgb enthält das sog. kapprecht.
frist an den nachbarn zur beseitigung, danach dürften sie nach dem gesetz selbst die äste entfernen oder entfernen lassen.
allerdings hat das bger hierzu eine einschränkung vorgenommen:
es muss sich um eine «erhebliche, übermässige schädigung des eigentums» handeln.
mit anderen worten: das nachbargrundstück muss wesentlich beeinträchtigt werden.
für die beurteilung der erheblichkeit sind der ortsgebrauch, die lage, die beschaffenheit und vor
allem die nutzungsweise des grundstücks zu berücksichtigen.
ich würde daher vorgängig dies bei der gemeinde melden oder/und mit bildern dort vorbei gehen.
allenfalls schriftlich dort ein schreiben einholen, welches eine "erhebliche schädigung" belegt.
noch als hinweis: laub oder schattenwurf allein qualifiziert noch nicht als übermässige schädigung.