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(Anonym): "ich bin seit 2.5 jahren in einem anstellungsverhältnis und möchte jetzt kündigen, im arbeitsvertrag steht ich hätte bereits nach der Probezeit 3 Monate Kündigungsfrist, ist dies rechtens?"
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(Anonym): "ich bin seit 2.5 jahren in einem anstellungsverhältnis und möchte jetzt kündigen, im arbeitsvertrag steht ich hätte bereits nach der Probezeit 3 Monate Kündigungsfrist, ist dies rechtens?"
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Karin Fo
(Admin) Wenn es so im Arbeitsvertrag vereinbart wurde und wenn für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleiche Kündigungsfrist gilt, dann ist das rechtens
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Letizia Büchi
Ja die gesetzliche Kündigungsfrist kann vertaglich verlängert aber nicht verkürzt werden.
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Pascal Heidelberger
Genauer: Nicht unter einen Monat gekürzt werden
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Cosima Grögli
du kannsz bei gegenseitigem einverständnis auch ftüher gehen.setzt eine kündigungsvereinbarung auf,wenn ihr im gegenseitigeim eknverst.kündigen- und die normaöe frist nicht winhalten wollt. solltest du danach arbeitslos sein,seo dir bewusst:bei eigenverschulden erhälst du 3 monate keinen rappen vom rav
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Letizia Büchi
Das stimmt nicht. Ich habe auf der ALK gearbeitet und solche Einstelltage verfügt. Bei schwerem Verschulden sind es zwischen 31 und max 60 Tage. Aber dass man 60 Tage erhält, muss schon etwas krasses vorgefallen sein das zur (fristlosen) Kündigung geführt hat oder man hat zum xten mal selbst gekündigt, dann werden die Einstelltage jeweils erhöht
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Babsy Barbara Holl
mit Verlaub Cosima Grögli ich verstehe nicht, weshalb Du hier solchen Unfug schreibst. Eine 60 tägige Einstellfrist (maximum was einer Einstellung von durchschnittlich 3 Monaten entspricht) wird lediglich bei grobem Selbstverschulden bzw nicht kooperativem Verhalten des Versicherten verhängt.. eine Verallgemeinerung solcher Fälle ist hier nicht angezeigt, da jeder Fall im Einzelnen geprüft wird und abweicht. Kritisch hier ist, Halbwissen oder Laienwissen zu verbreiten da es zu Unsicherheiten führt. Selbst auf einer und derselbern regionalen Stellenvermittlung (RAV) kann es zu Abweichungen kommen, da der Vorentscheid bzw. Entscheid (bei Nichtanfechtung durch den Versicherten) beim einzelnen Berater oder Teamführer liegt.
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Letizia Büchi
Präzision zum Beitrag von Babsy: Diese Einstelltage wegen Selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verfügt nicht das RAV, sondern die Arbeitslosenkasse.
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Babsy Barbara Holl
Letizia Büchi halbrichtig 😊 Die verschiedenen Kassen (je nach dem welche man wählt) entscheidet nach Meldung des RAV aber der Entscheid liegt wie Du erwähnt hast bei der Kasse (Unia etc)
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Letizia Büchi
Nein für Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit macht das RAV keine Meldung. Abklärung, Einstellungsverfügung, sowie allfällige Einspracheentscheide liegt in der Kompetenz des Kasse. Ich habe auf einer Kasse gearbeitet.
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Letizia Büchi
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Letizia Büchi
Ja bei anderen Verfügungen gem. KS ALE D13 macht das RAV Meldung an das KAST oder AWA (je nach Kt.) und diese Amtsstelle verfügt dann.