(Anonym)
Hallo Zusammen. Ich bin seit 3 Jahren Nebenamtlich als Hauswart angestellt. Ich habe bis ende Juli im gleichen Wohnblock gewohnt. Vor meinem Auszug aus der Wohnung bzw. vor Unterschreiben in der neuen Wohnung habe ich nachgefragt, ob ich das Hauswartamt trotz auszug behalten darf. Dies wurde mir schriftlich bestätigt das ich weiterhin das Amt machen darf. Ende August bekam ich dann die Kündigung vom Vertrag. Kündigungsfrist sind 3 Monate auf Ende November. Ich habe einen eingeschriebenen Brief gesendet mit der Frage nach dem Grund. Bei der Antwort stand dann das sie sich doch entschieden haben das sie einen Hauswart möchten der im Haus wohnt. Ich wäre allerdings nicht umgezogen wenn ich das gewusst hätte, da ich auch das Geld angewiesen bin. Nun meine Frage. Habe ich da Chance oder möglichkeiten noch etwas herauszuholen wenigstens den Lohn für par Monate oder gibt es da keine Chance sich zu wehren? Ich weiss nicht so recht was ich jetzt tun soll um mich zu wehren da die Verwaltung ein Kanton ist. Ich habe auch das Gefühl das sie zuerst ja sagten weil sie kein anderen hatten und jetzt wahrscheinlich einen gefunden haben im Haus finde ich nicht so fair dieses Verhalten. Wie gesagt ich wäre nicht umgezogen unter diesen Umständen. Die Arbeit mache ich gut gibt keine Reklamation nix. Vielen Dank für eure Antworten ?

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Robert Schweng

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Walter Büchi da schriftlich zugesagt wurde das amt des abwarts weiterhin ausüben zu könnte die kündigung missbräuchlich sein und gemäss art. 271a or angefochten werden.
"
Anfechtbar ist gemäss Art. 271a OR insbesondere eine Kündigung, die
ausgesprochen wird:
• Weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis
geltend gemacht hat. Etwa wenn nach der Beanstandung eines
Mangels am Mietobjekts oder der Nebenkostenabrechnung als Retourkutsche
die Kündigung folgt."

eine weitere möglichkeit besteht u.u. darin, das mietverhältnis erstrecken zu lassen.

"Art. 273
1 Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das
Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der
Schlichtungsbehörde einreichen.
2 Will der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses
verlangen, so muss er das Begehren der Schlichtungsbehörde
einreichen:
a. bei einem unbefristeten Mietverhältnis innert 30 Tagen
nach Empfang der Kündigung;
b. bei einem befristeten Mietverhältnis spätestens 60 Tage
vor Ablauf der Vertragsdauer.
3 Das Begehren um eine zweite Erstreckung muss der Mieter
der Schlichtungsbehörde spätestens 60 Tage vor Ablauf der
ersten einreichen.
4 Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde richtet sich
nach der ZPO.
5 Weist die zuständige Behörde ein Begehren des Mieters
betreffend Anfechtung der Kündigung ab, so prüft sie von
Amtes wegen, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann."

Armin Moser do wür eg sofort ufd schlichtig goh
https://www.gerichte.sg.ch/home/gericht/schlichtungsbehoerden/schlichtun...

Susan Keusch Was steht den in der schriftlichen zusage.... ist dies ein "neuer" Arbeitsvertrag oder wie sieht das aus?

Kurt Egli Er hat doch eine schriftliche Bestätigung bekommen das Amt weiterhin ausüben zu können?
Verträge werden gemacht um eingehalten zu werden und da sollte er meiner Meinung nach auch Ansprüche durchsetzen können.

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Durchschnitt: 5 (1 Stimme)

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