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(Anonym): Guten Tag.
Ich habe eine komplexe Frage betreffend einer Aktiengesellschaft.
Der Mehrheitsaktionär tritt als Verwaltungsrat zurück und wählt einen anderen.
Kann die Person alleine in Handelsregister mit Unterschrift zu zweien platziert, oder muss eine zweite Person mit Unterschrift zu zweien mit registriert werden.
Muss die Wahl dann beurkundet werden oder reicht einfach eine Mutation in Handelsregisteramt?
Vielen Dank für Antworten ... ?
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(Anonym): Guten Tag.
Ich habe eine komplexe Frage betreffend einer Aktiengesellschaft.
Der Mehrheitsaktionär tritt als Verwaltungsrat zurück und wählt einen anderen.
Kann die Person alleine in Handelsregister mit Unterschrift zu zweien platziert, oder muss eine zweite Person mit Unterschrift zu zweien mit registriert werden.
Muss die Wahl dann beurkundet werden oder reicht einfach eine Mutation in Handelsregisteramt?
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Kommentare
Mo, 20/08/2018 - 16:11
Robert Schweng
Andreas Thanner Im Handelsregister einer Aktiengesellschaft kann auch nur 1 Person mit Alleinunterschrift eingetragen sein. Eine Person im Handelsregister mit Unterschrift zu Zweien ist nicht möglich, da die zweite Person auch im HR eingetragen werden muss.
Im Übrigen ist es egal wer Verwaltungsrat ist: Die juristische Gesellschaft erhält Ihre Zeichnungsberechtigung anhand der eingetragenen Personen im Handelsregister.
Eine Wahl muss im HR nie beurkundet werden. Eine Änderung der Unterschriftsberechtigung im HR ist durch die im HR eingetragenenen Personen möglich.
Birgit Rechsteiner Ein Verwaltungsrat einer AG wird aber von der Generalversammlung gewählt. Diese entscheidet auch, ob der VR einzel- oder Kollektivunterschrift hat.
Wenn es nun nur eine Person im HR mit Kollektivunterschrift zu 2en hat, ist die Firma in gewissen Punkten Geschäftsunfähig. So etwas verhindert im Normalfall das HR wenn es davon erfährt (Eintragung)
Somit denke ich (sofern nicht Stimmrechtsaktien etc. vorhanden sind) darf dies der Mehrheitsaktionär entscheiden...