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Anonym
Guten Tag
Eine Freundin hat eine Einzelfirma, ihr Auto hat einen Totalschaden. Sie ist beruflich auf ihr Auto angewiesen. Leider hat sie auch Schulden und Pfändundungen. Sie würde einen privaten Kredit bekommen um ein Auto zu kaufen. Meine Frage wäre, kann man ihr das Auto wegnehmen? oder wie teuer darf das Auto sein, dass sie kauft?
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Anonym
Guten Tag
Eine Freundin hat eine Einzelfirma, ihr Auto hat einen Totalschaden. Sie ist beruflich auf ihr Auto angewiesen. Leider hat sie auch Schulden und Pfändundungen. Sie würde einen privaten Kredit bekommen um ein Auto zu kaufen. Meine Frage wäre, kann man ihr das Auto wegnehmen? oder wie teuer darf das Auto sein, dass sie kauft?
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Kommentare
Do, 11/10/2018 - 20:20
Robert Schweng
Kurt Egli Die Freundin soll das am Besten mit dem Betreibungsbeamten besprechen.
Es verhält sich wie folgt:
Es gibt sehr viele Urteile über die Pfändbarkeit von Fahrzeugen. Vielfach wurde auch die Unpfändbar von Fahrzeugen festgestellt; meist jedoch in Zusammenhang mit Erreichung der Arbeitsstelle oder körperlichen Gebrechen. Es gab soweit ich weiss auch ein Urteil, dass die Unpfändbarkeit des Fahrzeuges bei einem Schuldner auf Stellensuche bejaht, da ihm nur schlechte Verbindungen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung stehen.
Grundsätzlich spielt also die Möglichkeit bzw. Unmöglichkeit auf andere Transportmittel ausweichen zu können und die Abhängigkeit zum Fahrzeug um die beruflichen und sozialen Kontakte aufrecht zu erhalten, eine sehr grosse Rolle.
Der Betreibungsbeamte hat auf jeden Fall die individuelle Situation des Schuldners zu prüfen und muss dann entscheiden, ob das Fahrzeug eingepfändet wird, oder eben nicht. Jedoch entscheidet der Betreibungsbeamte nicht selbst, ob das Fahrzeug anschliessend auch tatsächlich versteigert wird. Hierzu muss der Gläubiger ein konkretes Verwertungsbegehren stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Fahrzeug dem Schuldners überlassen werden.
Wenn Sie mit der Einpfändung nicht einverstanden sind, so bleibt Ihnen nur der Weg über die Aufsichtsbehörde. Dazu müssen Sie eine Beschwerde einreichen und Ihre Sicht der Dinge formulieren. Das Betreibungsamt wird ebenfalls zu einer Stellungsnahme gebeten. Der zuständige Gerichtspräsident wird dann entscheiden und, je nach Ausgang des Verfahrens, dem Betreibungsamt entsprechende Anweisungen erteilen.