(Anonym): Darf das Betreibung s Amt Auskunft geben, über eine fremde Person ob diese angefragt Person Betreibungen hat ?

Bewertung: 
0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Ansichten: 2

Kommentare

Robert Schweng

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Kurt Egli Ja, aber es muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden. Dies kann man mittels einer Rechnung, Offerte, etc. machen.
Die Anforderungen können von Amt zu Amt variieren, darum empfehle ich Ihnen, sich auf Ihrem BA direkt vor Ort zu informieren.

Walter H Beutler Bei gewissen berechtigten Interessen und Gründen ja.

Rolf Stüssi Das Betreibungsamt gibt Drittpersonen jederzeit Auskunft, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt und einen sogenannten Interessennachweis vorlegen kann.
Das kann eine Offerte, Rechnung, Vertrag, Anfrage sein.
z.B: Nachbar X bekommt von Nachbar Y keine Auskunft.
Vermieter bekommt beispielsweise wenn er eine schriftliche Anfrage eines potentiellen Mieters oder einen unterzeichneten Mietvertrag hat.
Ein Handwerker bekommt beispielsweise Auskunft über eine Auskunft, wenn er eine Offerte, Auftragsbestätigung oder Rechnung gegenüber der Person hat

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Archiv