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(Anonym)😉arf eine Staatsanwaltschaft in einem Strafbefehl zwei unabhängige Straftaten einer beschuldigten Person zusammennehmen und diese an die Privatklägerin weiterleiten.
Konkret wird eine Person beschuldigt und von der Staatsanwaltschaft in einem Strafbefehl wie folgt verurteilt.
Rechtskraft noch nicht erwachsen mit 10 Tagen Frist für Einsprache.
Person X wurde vom Betreibungsamt angezeigt, da die Person X in einem Pfändungsverfahren die Schuld nicht zurückzahlen Konto, (Lohn netto Fr. 2400) somit unter dem betreibungsrechlichen Existenzminimum. Person X konnte die Schuld gar nicht zurückzahlen aus Ihrem Lohn. Hier ist der Vorwurf Art 169 StGB "Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte). Die Person X hatte kein Vermögen und praktisch kein Einkommen.
Weiter wird Person X wird der üblen Nachrede beschuldigt, Privatklärgerin arbeitet als Prostituierte und Person X erzählte weiter, dass sie als Prostituierte arbeite und Sex ohne Gummi anbiete, da dies in einem Internetforum von jemand anderem veröffentlicht wurde. Privatklägerin arbeitet wirklich als Prostituierte, jedoch bietet nicht jedermann Sex ohne Gummi an.
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(Anonym)😉arf eine Staatsanwaltschaft in einem Strafbefehl zwei unabhängige Straftaten einer beschuldigten Person zusammennehmen und diese an die Privatklägerin weiterleiten.
Konkret wird eine Person beschuldigt und von der Staatsanwaltschaft in einem Strafbefehl wie folgt verurteilt.
Rechtskraft noch nicht erwachsen mit 10 Tagen Frist für Einsprache.
Person X wurde vom Betreibungsamt angezeigt, da die Person X in einem Pfändungsverfahren die Schuld nicht zurückzahlen Konto, (Lohn netto Fr. 2400) somit unter dem betreibungsrechlichen Existenzminimum. Person X konnte die Schuld gar nicht zurückzahlen aus Ihrem Lohn. Hier ist der Vorwurf Art 169 StGB "Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte). Die Person X hatte kein Vermögen und praktisch kein Einkommen.
Weiter wird Person X wird der üblen Nachrede beschuldigt, Privatklärgerin arbeitet als Prostituierte und Person X erzählte weiter, dass sie als Prostituierte arbeite und Sex ohne Gummi anbiete, da dies in einem Internetforum von jemand anderem veröffentlicht wurde. Privatklägerin arbeitet wirklich als Prostituierte, jedoch bietet nicht jedermann Sex ohne Gummi an.
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Kommentare
So, 18/02/2018 - 16:34
Walter Büchi
also:
der fragesteller gibt hier selbst an,
dass die beschuldigte person die unwahrheit erzählt hat.
in meinen augen erfüllt das klar den tatbestand der üblen nachrede (art. 173 stgb)
und nicht nur das:
sollte es ein angemeldetes gewerbe sein, könnte es auch zu regress ansprüchen führen!
es ist eher unwahrscheinlich, dass die privatklägerin durch die stawa von einem unabhängigen verfahren gegen den beklagten erfahren hat.