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(Anonym)đarf eine Probezeit von 3 Monaten um weitere 3 Monate verlĂ€ngert werden???
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(Anonym)đarf eine Probezeit von 3 Monaten um weitere 3 Monate verlĂ€ngert werden???
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Kommentare
Do, 15/02/2018 - 20:34
Ciara Gomez
Nein darf sie nicht! 3 Monate sind das maximum! đđđ
https://www.beobachter.ch/gesundheit/krankheit/probezeit
Do, 15/02/2018 - 21:04
Weissen Beat
Kommt darauf an, wie Sie angestellt sind.
Falls OR gilt, schliesse ich mich dem Beitrag oben an.
Do, 15/02/2018 - 21:16
Walter BĂŒchi
Weissen Beat korrekt.
gemÀss Art. 335b or sind es maximal 3 monate.
doch achtung:
öffentlich rechtliche vertrÀge können aufgrund art. 6 Abs. 1 zgb abweichend sein!
Fr, 16/02/2018 - 00:19
Amras Amandil
3 Monate ist das Maximum - ausser - jemand fehlt eine gewisse Zeit in der Probezeit, z.B. Krankheit, MilitÀr etc. Dann darf die Probezeit um diese Fehlzeit verlÀngert werden. Mehr nicht.
Fr, 16/02/2018 - 09:34
Birgit Rechsteiner
Nein - wie oben gesagt - Maximal 3 Monate - danach gibt es keine VerlÀngerung mehr!
Fr, 16/02/2018 - 11:55
Amras Amandil
Birgit Rechsteiner Mach dich nochmals schlau mit dem Gesetz. Was ich geschrieben habe ist schon richtig đ
OR Art. 335 b Abs. 3
Fr, 16/02/2018 - 12:53
Birgit Rechsteiner
Amras Amandil tschuldigung - ich hatt was spezielles im Kopf... *schÀm*
Fr, 16/02/2018 - 19:08
Allma Kiki
Birgit Rechsteiner deine Aussage ist absolut korrekt, das Maximum ist drei Monate. Sprich es gibt nach diesen drei Monaten auch keine VerlÀngerung wegen Krank, MilirÀr usw.
Fr, 16/02/2018 - 21:49
Amras Amandil
Birgit Rechsteiner Kein Problem đ
Fr, 16/02/2018 - 21:51
Amras Amandil
Allma Kiki 2 Rubriken weiter oben habe ich den Gesetzesartikel zitiert. Wer lesen kann ist im Vorteil und wer stur ist im Nachteil!!
So, 18/02/2018 - 01:55
Allma Kiki
Und wer die Gesetze versteht ist ebenfalls klar im Vorteil Amras Amandil sonst hÀttest du sowas nicht geschrieben! Wenn man von Anfang an drei Montate vereinbart, kann kommen was will ... es verlÀngert sich nach den drei Monaten nichts mehr. Also deine behauptung und intepretation ist falsch!
So, 18/02/2018 - 01:56
Allma Kiki
Wer lesen und verstehen kann, ist klar im Vorteil Amras Amandil!
So, 18/02/2018 - 03:58
Amras Amandil
Allma Kiki Du kannst echt nicht lesen. Was steht denn unter Abs. 3 ?? Verstehst du den Text nicht?
So, 18/02/2018 - 11:52
Allma Kiki
Also ich versuche es nocheinmal verstÀndlicher zu erklÀren. GemÀss Gesetz gibt es nur einen Monat Probezeit, gemÀss abs.1. Durch Vertrag kann man die Probezeit auf Maximum drei Monate setzen, gemÀss abs.2. Wenn jemand nur einen Monat vereinbart (aber nur dann!) dann kommt bei Krank, Unfall usw. abs.3 zum zuge, diese VerlÀngerung darf nur bis drei Monate betragen gemÀss abs. 2. Also wer hier den Text von uns beiden nicht versteht Amras Amandil muss ich nicht erwÀhnen. Im Gesetz gibt es nicht immer nur einen Artikel der was aussagt.
So, 18/02/2018 - 23:19
Amras Amandil
Allma Kiki Frag einen Juristen und du wirst sehen, dass du falsch liegst!
So, 18/02/2018 - 23:24
Allma Kiki
đ€Łđ€Łđ€Ł hast du wirklich kein anderen Spruch drauf. Sorry ist mir zu blöd, daher ... und tschĂŒss ...
Mo, 19/02/2018 - 22:18
Andreas Thanner
Allma Kiki ich muss dir widersprechen:
Es ist richtig, dass die Probezeit auf maximal 3 Monate angesetzt werden darf. Diese 3 Monate beziehen sich auf die EFFEKTIVE Arbeitszeit OHNE Verhinderung gemÀss Absatz 3.
Hat ein Arbeitnehmer also 3 Monate Probezeit (1. Januar bis 31. MÀrz) und in dieser Zeit wird der AN 1 Woche krank, dann verlÀngert sich die Probezeit auf den 7. April!
Der entsprechende OR Artikel wird auch so von Gerichten angewendet und kommt in jedem Falle so zur Anwendung.
Di, 20/02/2018 - 05:53
Amras Amandil
Andreas Thanner Wunderbar - endlich jemand der es RICHIG sieht. Danke! đ
Fr, 16/02/2018 - 19:05
Allma Kiki
Wenn es sich um einen Lehrvertrag handelt, dann ja. Ansonsten ist das Maximum drei Monate bei einem ArbeitsverhÀltnis.
So, 18/02/2018 - 07:17
Rolf StĂŒssi
Die Probezeit von 1-3 Monaten darf der Arbeitgeber verlangen, weiter kann er diese bis auf 6 Monate verlÀngern, dies muss aber vorher im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Wenn ein Arbeitsvertrag mit einer Probezeit von 3 Monaten unterzeichnet ist, darf er diese nicht nochmals um 3 Monate verlÀngern.
Entweder von Anfang an 3 Monate Probezeit mit dem Vermerk, dass nach Ablauf der Probezeit von 3 Monaten bei Bedarf und zwingenden auf weitere 3 Monate als ingesamt 6 Monate verlÀngert werden kann.
Ansonsten nach Ablauf der 3 Monate Probezeit KĂŒndigung bzw. neuer Arbeitsvertrag.
Andere Variante ihr macht eine Vereinbarung zum Arbeitsvertrag mit der VerlÀngerung der Probezeit.
So, 18/02/2018 - 09:35
Birgit Rechsteiner
Auf welchen Artikel beziehst du dich da?
Di, 20/02/2018 - 05:58
Amras Amandil
Das sehe ich leider nicht so Herr StĂŒssi. 3 Monate ist das höchste der GefĂŒhle! 3 Monate darf auch nicht durch Abrede oder schriftliche Vereinbarung verlĂ€ngert werden. Es gibt nur eine VerlĂ€ngerung - im Fall wie oben schon erlĂ€utert.
Di, 20/02/2018 - 14:10
Markus Meyer
absolut richtig.
Als Probezeit gilt der erste Monat eines ArbeitsverhÀltnisses. Im Arbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden, wobei die Probezeit jedoch auf höchstens drei Monate verlÀngert werden darf, Art. 335b OR. Im Lehrvertrag kann die Probezeit ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlÀngert werden, Art. 344a Abs. 4 OR.