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(Anonym)đarf das STVA jemanden den FĂŒhrerausweis entziehen, obwohl man (alkoholisiert) zu Fuss unterwegs war?
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(Anonym)đarf das STVA jemanden den FĂŒhrerausweis entziehen, obwohl man (alkoholisiert) zu Fuss unterwegs war?
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Kommentare
Do, 02/11/2017 - 00:18
Walter BĂŒchi
"2.1. FĂŒhrerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Lernfahr- oder FĂŒhrerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Ein allfĂ€lliger Sicherungsentzug im Sinne dieser Bestimmung setzt das Vorliegen einer Sucht voraus. Trunksucht wird nach der Praxis des Bundesgerichtes bejaht, wenn der Lenker regelmĂ€ssig so viel Alkohol konsumiert, dass seine FahrfĂ€higkeit vermindert wird und er keine GewĂ€hr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, sodass die Gefahr naheliegt, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 E. 3c S. 126; 124 II 559 E. 3d S. 564, E. 4e S. 567, je mit Hinweisen).
2.2. Eine verkehrsmedizinische AbklĂ€rung darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Sie ist nach der Praxis des Bundesgerichtes namentlich dann angebracht, wenn die Blutalkoholkonzentration 2,5 Promille und mehr betrĂ€gt, auch wenn sich der Betroffene wĂ€hrend der letzten fĂŒnf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlĂ€gige Widerhandlung zu Schulde kommen liess. Wer sich mit einer derart hohen Blutalkoholkonzentration noch ans Steuer setzt, verfĂŒgt ĂŒber eine so grosse Alkoholtoleranz, dass in aller Regel auf eine AlkoholabhĂ€ngigkeit geschlossen werden muss. Dasselbe gilt fĂŒr einen Lenker, der innerhalb eines Jahres zweimal in erheblich angetrunkenem Zustand - mit 1,74 bzw. 1,79 Promillen - ein Motorfahrzeug fĂŒhrte (BGE 129 II 82 E. 4.2 S. 87; 127 II 122 E. 3c S. 125).
2.3. Wird eine verkehrsmedizinische AbklĂ€rung angeordnet, so ist der FĂŒhrerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; Entscheide des Bundesgerichts 1C_618/2015 vom 7. MĂ€rz 2016 E. 2; 1C_70/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.2; 1C_748/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3; 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.2; 1C_420/2007 vom 18. MĂ€rz 2008 E. 3.2 und 6A.17/2006 vom 12. April 2006 E. 3.2; vgl. auch 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.5). Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsĂ€tzlich nicht zu verantworten ist, ihm den FĂŒhrerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen."
(Quelle BGer 1C_144/2017 vom 02.06.2017)
Do, 02/11/2017 - 00:38
Ciara Gomez
Auf Watson gibt es einen Artikel ĂŒber Via Sicura zu lesen.
http://www.watson.ch/Schweiz/Gesellschaft%20&%20Politik/618818097-Zu-Fus...