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Am 17.7 hatte ich am Schloss Hallwyl mein Auto Parktier und wollte die Parkgebühr bezahlen. Der Automat wahr aber ausser Betrieb/Abgedeckt mit Planne von der Gemeinde und es war auch kein vermerk das es einen anderen gebe. Darauf hin nahm ich an das es wegen des Openair Kinos Gratis sei. Als ich zurückkam wahr da Reklame unter dem Scheibenwischer worunter wahrscheinlich noch ein Busszettel versteckt wahr. Am 10.9 bekam ich eine Zahlungsaufforderung womit ich dann bei entsprechender stelle nachgefragt habe warum der £atomat abgedeckt wahr. Der Beamte sagte mir es hätte am anderen ende im Wald noch einen £Automaten, ich bedankte mich für die wertvolle Information und Bezahlte die Busse am 9.10. Jetzt bekam ich jedoch vom 7.11 einen Strafbefehl von 200-Fr. Weil ich überschreiten der Parkzeit Art90Abs 1 SVG ivm. Art 27Abs1 Svg.Art 48 Abs 1 und Abs 8SSv verstossen habe und vorsätzlich die Parkzeit mit wissen und willen überschritten habe. Und dies strafbar wäre mit 200-Fr. Weil ich die Busse zu spät bezahlt habe.
Ich frage mich ist hier der tat bestand der Gewinnsucht erfüllt? Wen ja wie muss ich jetzt vorgehen da es keine Entschädigung gibt?
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Am 17.7 hatte ich am Schloss Hallwyl mein Auto Parktier und wollte die Parkgebühr bezahlen. Der Automat wahr aber ausser Betrieb/Abgedeckt mit Planne von der Gemeinde und es war auch kein vermerk das es einen anderen gebe. Darauf hin nahm ich an das es wegen des Openair Kinos Gratis sei. Als ich zurückkam wahr da Reklame unter dem Scheibenwischer worunter wahrscheinlich noch ein Busszettel versteckt wahr. Am 10.9 bekam ich eine Zahlungsaufforderung womit ich dann bei entsprechender stelle nachgefragt habe warum der £atomat abgedeckt wahr. Der Beamte sagte mir es hätte am anderen ende im Wald noch einen £Automaten, ich bedankte mich für die wertvolle Information und Bezahlte die Busse am 9.10. Jetzt bekam ich jedoch vom 7.11 einen Strafbefehl von 200-Fr. Weil ich überschreiten der Parkzeit Art90Abs 1 SVG ivm. Art 27Abs1 Svg.Art 48 Abs 1 und Abs 8SSv verstossen habe und vorsätzlich die Parkzeit mit wissen und willen überschritten habe. Und dies strafbar wäre mit 200-Fr. Weil ich die Busse zu spät bezahlt habe.
Ich frage mich ist hier der tat bestand der Gewinnsucht erfüllt? Wen ja wie muss ich jetzt vorgehen da es keine Entschädigung gibt?
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Kommentare
Mo, 11/11/2019 - 11:53
Robert Schweng
Mirjam Locher-Heuberger Bitte stellen Sie die Korrespondenz hier rein.
Martin Kaiser Der Strafbestand Gewinnsucht gibt es nicht.
Die Staatsanwaltschaft wird sicher nicht wegen des Geldes einen Strafbefehl ausstellen.
Beim ordentlichen Strafverfahren muss sich die Staatsanwaltschaft an die StPO halten.
Art. 6 Ordnungsbussengesetz OBG
1 Ist nicht bekannt, wer eine Widerhandlung begangen hat, so wird die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt.
2 Dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Er kann sie innert 30 Tagen bezahlen.
3 Bezahlt er die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.
4 Nennt der Halter Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diesen das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingeleitet.
5 Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte.
Wenn sie mit dem Strafbefehl nicht einverstanden sind, müssen sie innert 10 Tagen Einsprache erheben, die Einsprache muss nicht begründet werden.
Giada Zielke Einsprache gegen den Strafbefehl und Belastungsanzeige der bezahlten Busse als Beilage mitschicken, dann ist die Sache bald vom Tisch.
Veronika Sara Zwyssig Giada Zielke aber sagen die dann nicht die busse wurde zu spät bezahlt darum sei die busse gerechtfertigt?
Martin Kaiser Die Frage ist hier, wurde die Zahlungsaufforderung zu spät bezahlt.
Ich vermute, dass eben die Zahlungsaufforderung zu spät bezahlt wurde. Die Polizei hat dann die Ordungsbusse mit Bedenkfrist an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die dann das ordentliche Strafverfahren eingeleitet hat.
Ob die Sache von Tisch ist kann hier nicht beantwortet werden.